EStG § 6b ■ UmwStG §§ 11, 12
Eine bis zum Ende der Reinvestitionsfrist noch nicht auf Reinvestitionsgüter übertragene, also noch vorhandene, § 6b-Rücklage, ist prinzipiell am Ende des vierten Wirtschaftsjahrs nach ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG). Fraglich ist, ob eine am Ende des vierjährigen Reinvestitionszeitraums noch vorhandene Reinvestitionsrücklage bei der übertragenden oder der aufnehmenden Körperschaft aufzulösen ist, wenn eine GmbH exakt zum Ende des vierjährigen Reinvestitionszeitraums auf eine andere GmbH verschmolzen wird.
Sachverhalt
Die GmbH 1 hat in ihrer ...