... verschenkt. Das ist allerdings nicht so unkompliziert, wie es sich anhört. Nur wer dabei einige Dinge beachtet, regelt den Nachlass sicher und steuergünstig.
Juristisch gesehen: Was bedeutet es, zu schenken?
► Ein Jurist würde es als „unentgeltliche Zuwendung“ bezeichnen. Beim Schenken unterscheidet man zwischen Handschenkungen, so zum Beispiel Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke, und Vertragsschenkungen. Bei diesen liegt dann tatsächlich ein verpflichtendes Rechtsgeschäft vor – das bei Nichterfüllung auch eingeklagt werden kann. Wichtigste Regel bei größeren Geld- oder Sachgeschenken: ein schriftlicher Vertrag über die Zuwendung. Falls nötig, kann dieser vor Gericht dann als Beweis dienen. In einigen Fällen kann sogar auch eine notarielle Beglaubigung notwendig sein.
Man könnte das Geld doch auch einfach vererben, oder?
► Ja, das ist richtig. Allerdings würde in Deutschland dann ab einem gewissen Betrag die Erbschaftssteuer anfallen. Zwar gilt dieser Freibetrag auch für Schenkungen – allerdings nur für zehn Jahre. Danach darf der Freibetrag erneut ausgeschöpft werden. Und: Durch vorzeitige Geldzuwendungen kann der Nachlass minimiert werden – und somit ggf. der Pflichtanteil für andere Familienmitglieder gering gehalten werden.
So viel Schenkungssteuer wird fällig
Nach dem Gesetz werden Erbschaften und Schenkungen gleich besteuert. Unterschied:
Die Freibeträge von Letzteren dürfen alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden
Macht es Sinn, das Haus zu Lebzeiten weiterzugeben?
► Durchaus. Tatsächlich gibt es immer wieder Fälle, in denen Erben ihr Elternhaus verkaufen müssen, weil sie die Erbschaftssteuer sonst nicht bezahlen können. Aber: Auch bei einem Schenkungs-Modell gibt es ein Fallstricke. Generell ist es wichtig, den aktuellen Marktwert des Hauses oder der Wohnung zu kennen. An diesem Verkehrswert orientiert sich der Steuersatz, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 7 und 50 Prozent beträgt. Bei den allerorts steigenden Immobilienpreisen ist der Freibetrag für die eigenen Kinder schnell erschöpft.
Wie viel Geld lässt sich bei einer Schenkung sparen?
► Ist die Immobilie teurer als der Freibetrag von 400.000 Euro für ein Kind, und ist genügend Zeit vorhanden, kann man über eine Etappen-Schenkung nachdenken. Je nach Verkehrswert kann so alle zehn Jahre ein Teil der Immobilie geschenkt werden. Beispiel: Marianne (74) ist verwitwet und wohnt in einem Haus im Wert von 600.000 Euro. Zum Geburtstag ihrer Tochter Sabine (50) schenkt sie ihr die Hälfte Ihres Hauses. Zehn Jahre später bekommt sie die andere Hälfte geschenkt. So umgeht Mutter Marianne den Freibetrag von 400.000 Euro pro zehn Jahre und zahlt keine Schenkungssteuer. Würde Marianne das Haus vererben, kämen auf Tochter Sabine Steuern in Höhe von 11 Prozent und damit 22.000 Euro zu.
Müssen die Eltern dann aus dem Haus ausziehen?
► Nein. Vereinbaren Sie einfach ein lebenslanges sogenanntes Nießbrauchrecht. Dieses wird ins Grundbuch eingetragen und erlaubt es Ihren Eltern, auch nach der Schenkung weiter im Haus zu leben. Wichtig: Solche Verträge sind komplex. Lassen Sie sich deshalb unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.
Was gibt es dabei noch Wichtiges zu beachten?
► Verstirbt der Schenker innerhalb einer 10-Jahres-Frist, wird der Betrag dem Erbe zugerechnet – je nachdem, wie lange die Schenkung her ist. Pro Jahr werden 10 Prozent abgezogen. Außerdem wichtig: Ihre Eltern sollten sich im Vorfeld klarmachen, ob Ihre finanzielle Situation wirklich eine Schenkung zulässt. Und: Auch eine Schenkung ist mit Kosten wie für einen Notarvertrag oder einen Grundbucheintrag verbunden. Rechnen Sie das durch.
Kann man die Zuwendung wieder zurückfordern?
► In der Regel nicht. Deshalb will eine Schenkung gut überlegt sein. In einigen Ausnahmefällen allerdings ist es möglich, die Zuwendung rückgängig zu machen.
Kann man festlegen, wofür das Geld verwendet wird?
► Ist das finanzielle Präsent an eine Erwartung geknüpft, sollten Sie das unbedingt schriftlich fixieren. Wird diese Auflage nicht erfüllt, kann der Schenker sein Geld zurückfordern. Gleiches gilt, wenn der Zweck, für den das Geld gedacht war, nicht eingehalten wird. Auch hier ist es ratsam, alles in einem Vertrag festzuhalten. So sind sich beide Parteien schon vorher einig, welche Erwartungen bestehen, und es gibt keine Enttäuschungen.
5 wichtige Urteile
TRENNUNG
• Mutter und Vater hatten ihrer Tochter und deren Lebensgefährten einen höhere Geldsumme zur Finanzierung einer Immobilie geschenkt. Nur zwei Jahre später kam die Trennung. Die Eltern verlangten die Hälfte des Betrages vom Ex-Freund zurück. Zu Recht, urteilten die Richter. Die Umstände hätten sich schwerwiegend geändert – und somit war die Geschäftsgrundlage weggefallen.
BGH, Az.: X ZR 107/16
GEFÄLLIGKEIT
• Ein Mann und seine Lebensgefährtin machten eine Kreuzfahrt-Weltreise im Wert von 500.000 Euro. Weil er sie eingeladen hatte, wollte das Finanzamt nun die Schenkungssteuer bezahlt haben. Das Gericht in Hamburg entschied zugunsten des Mannes: Die Mitnahme war reine Gefälligkeit.
FG Hamburg, Az.: 3 K 77/17
FEHLENDER VERTRAG
• Ein Schenkungsversprechen ist dann wirksam, wenn es notariell beglaubigt wird oder die Schenkung vollzogen wird. Ein Sohn behauptete, seine Mutter hätte ihm vor ihrem Tod ihr Auto geschenkt. Er hatte aber weder einen Vertrag darüber, noch war er im Besitz der Schlüssel. Das Auto bekam ein anderer zugesprochen.LG Coburg, Az.: 22 O 68/13
SPÄTERE NOTLAGE
• Verarmt ein Schenker und erhält Sozialhilfe, kann der Sozialhilfeträger das Geld von den Angehörigen zurückfordern. Eine Mutter schenkte ihrer Tochter ein Haus und Bargeld – konnte später ihr Pflegeheim aber nicht mehr bezahlen. Die Tochter musste die Leistungen des Sozialhilfeträgers ausgleichen.
LG Coburg, Az.: 13 O 784/09
FAMILIENZWIST
• Ein Mann hatte seinen Kindern 14 Grundstücke je zur Hälfte übertragen – ohne sich das Nießbrauchrecht zu sichern oder andere Auflagen festzulegen, obwohl er vom Notar explizit darauf hingewiesen wurde. Nach einem Streit wollte er die Grundstücke zurück. Pech gehabt, sagen die Richter.
LG Coburg, Az.: 11 O 204/14
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