Dem OVG Schleswig 7 zufolge besteht keine Zustandsverantwortlichkeit der Straßenbaulastträgerin für den zu fällenden Baum aufgrund etwaiger Unterhaltungs-oder Verkehrssicherungspflichten. Es sei zunächst davon auszugehen, dass eine Ausübung von Eigentümerrechten und -pflichten (vgl. § 18 Abs. 1 StrWG S-H) von vornherein ausscheide, da der gefahr -verursachende Baum auf dem Grundstück der Antragstellerin stehe, dieses Grundstück nicht für die öffentliche Straße in Anspruch genommen werde und die Bäume selbst auch kein Zubehör der Straße (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG S-H) seien.
Eine Verkehrssicherungspflicht ergebe sich auch nicht aus einer konkludenten Übernahme durch Erledigung „jahreszeitlicher Pflege- und Entsorgungsarbeiten“. Grundsätzlich liege es in der Verantwortlichkeit des jeweiligen Grundstückseigentümers, dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Im Rahmen seiner Sicherungspflicht habe er, soweit möglich und zumutbar, grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer – etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken – ausgehe. Eine andere Zuständigkeitsverteilung könne sich ergeben, wenn ein Dritter faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen habe. Für eine solche Übernahme bestünden keine Anhaltspunkte. Die von der Antragsgegnerin regelmäßig durchgeführten Pflegeund Entsorgungsarbeiten hätten sich auf den zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der Bushaltestelle liegenden Grünstreifen und den Fußweg bezogen. Beide gehörten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG S-H zur öffentlichen Straße und berührten daher die Verfügungsgewalt und Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die angrenzend auf ihrem Grundstück stehenden Bäume nicht.
Auch sonst ergebe sich aus den Wertungen des Straßen- und Wegegesetzes nichts anderes. Insbesondere lasse sich aus der Regelung des § 33 Abs. 5 S. 2 StrWG S-H nicht ableiten, dass die Antragsgegnerin die der Antragstellerin durch die Entfernung des Baumes entstehenden Aufwendungen ohnehin ersetzen müsste, so dass sie die Entfernung effektiver selbst zu übernehmen hätte. Eine Ersatzpflicht bestehe nicht für Aufwendungen, die der Anlieger bereits auf Grund seiner eigenen Sicherungspflicht hätte tätigen müssen. Dies komme insbesondere auch bei morschen Bäumen in Betracht, die allein aufgrund der natürlichen Entwicklung eine potenzielle Gefahr darstellen können.
Anmerkung
Der Beschluss entspricht der gängigen Rechtsprechung. Hervorzuheben ist, dass jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich selbst für die auf seinem Grundstück stehenden Bäume verantwortlich ist. 8 Stellt der Straßenbaulastträger allerdings eine konkrete Gefährdung des Straßen - verkehrs fest, muss er ebenfalls tätig werden: Dies kann zunächst in einem Hinweis an den Baumeigentümer bestehen. Weigert sich dieser die Gefahr zu beseitigen, ist eine Anordnung nach dem jeweiligen Straßengesetz oder wie hier nach dem Ordnungsbehördenrecht erforderlich. 9 Hinsichtlich der vergleichbaren Rechtslage bei Bahn -linien wird auf den Beitrag in BaumZeitung 5/2021, 53 verwiesen, in dem sowohl ein aktuelles Urteil des OLG Celle angesprochen als auch die gesetzliche Regelung der Verkehrssicherungspflicht in §§ 24, 24a AEG vorgestellt wurden.
Verkehrssicherungspflicht für Qualitätswanderweg im Wald
Nach einem Beschluss des OLG Naumburg 11 steht einem Mann, der während einer Wanderung auf einem Qualitätswanderweg von einem umstürzenden Baum schwer verletzt wurde, kein Schadensersatz -anspruch gegen die kommunale Wald -eigentümerin zu.
Mit der Regelung in § 22 LWaldG LSA habe der Landesgesetzgeber, wie in § 14 Abs. 1 BWaldG (Betreten des Waldes auf eigene Gefahr) vorgezeichnet und in allen Bundesländern ähnlich geregelt, eine Differenzierung zwischen waldtypischen und wald - atypischen Gefahren vorgenommen und den Waldeigentümer – unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlich-rechtlichen Eigentümer handele – vor allem von der Haftung für waldtypische Gefahren befreit.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Verkehrssicherung von Straßenbäumen seien auf Waldwege nicht übertragbar. 12 Waldwege seien mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen-und Wegerecht. Die Befugnis, Waldwege überhaupt öffentlich zu nutzen, ergebe sich erst aus dem Landeswaldgesetz und deswegen auch nur zu den dort genannten Rahmenbedingungen, also insbesondere einer jeden Nutzung auf eigene Gefahr. Danach seien dem Waldeigentümer Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen nicht zuzumuten.
Ein Waldeigentümer hafte deshalb auch bei Unfällen auf „Qualitätswanderwegen“ nicht für die Verwirklichung waldtypischer Gefahren. Auch ein Qualitätswanderweg bleibe ein Wanderweg in der freien Landschaft, dessen Benutzung nur auf eigene Gefahr eröffnet werde. Die Zertifizierung als „Qualitätswanderweg“ sei vor allem nach den Kriterien als landschaftlich und kulturell abwechslungsreicher und möglichst naturbelassener Wanderweg mit perfekter Markierung zur Orientierung erfolgt, das heißt dass die zertifizierte Qualität sich gerade darin widerspiegele, dass der Wald möglichst naturbelassen bleibe, in Wanderkarten und vor Ort aber zur Orientierung der Waldbesucher gut ausgeschildert sei. Eine Übernahme einer besonderen Verpflichtung, für Verkehrs - sicherheit zu sorgen, sei mit dieser Zertifizierung nicht verbunden.
Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die ein Waldeigentümer Wanderwege jeder Art grundsätzlich nicht sichern müsse, gehörten auch die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen. Die Abgrenzung zu sog. atypischen Gefahren erfolge wertungsmäßig danach, dass die Gefahr nicht durch die Natur oder durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes geschaffen worden sei, sondern auf eine vom Waldeigentümer geschaffene oder geduldete Gefahrenlage zurückgehe. 13
Nach diesen Maßstäben habe sich im vorliegenden Einzelfall eine waldtypische Gefahr verwirklicht. Die Gründe für den Sturz seien gerade darin zu suchen, dass der Baumbestand am Wanderweg natürlich belassen wurde. Die naturbelassene Waldpflege stelle eine ordnungsgemäße und unter ökologischen Gesichtspunkten geförderte Art der Waldbewirtschaftung dar.
Anmerkung
Der Beschluss des OLG Naumburg baut auf dem in Fußnote 12 zitierten Urteil des BGH zu privaten (das heißt nicht nach Straßengesetz öffentlich gewidmeten) Waldwegen auf. Zu Recht geht es mangels anderer gesetzlicher Anhaltspunkte davon aus, dass die Haftungsregelungen der Waldgesetze gleichermaßen für private wie für öffentlich-rechtliche Eigentümer gelten. Es bestätigt als weiteres Gericht nach dem OLG Saarbrücken 14 , dass die Zertifizierung von Wegen keinen Einfluss auf die Verkehrssicherungspflicht hat.
Danach haftet selbst auf stark frequentierten, beschilderten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren. 15 Zu begrüßen ist die klare Aussage, dass die naturbelassene Waldpflege zu den hinzunehmenden waldtypischen Gefahren zählt.
Amtshaftung gegenüber Kindern im Park
Die Parteien streiten um die rechtlichen Folgen eines Unfalles, den der 7-jährige Kläger in einem Barfuß- und Generationenpark auf gemeindlichem Grund erlitt. Der Kläger besuchte den von den Beklagten betriebenen Park. Zum Ende des Besuches lief der Kläger in den aus Buchenhecken bestehenden Kinderirrgarten, kam über eine Wurzel zum Sturz und verletzte sich.
Das LG Aachen 16 wies die Klage ab. Die Beklagten hätten ihre dem Kläger gegenüber bestehende Amts-bzw. Verkehrspflicht nicht schuldhaft verletzt. Die Wurzel sei auch für den Kläger erkennbar gewesen. Die Haftung der Beklagten für das waldähnliche Gebiet sei zudem aus Rechtsgründen reduziert.
Der Teil des Parks, in dem der Kläger zum Sturz kam, sei letztlich als Waldgebiet zu qualifizieren. Sowohl vom äußeren Erscheinungsbild wie von dem Zweck erwarte der Benutzer des Irrgartens letztlich nur den Sicherheitsstandart wie in einem eigentlichen Waldgebiet. Der Irrgarten weise hohe Bäume auf und solle dem Benutzer ein waldähnliches Gefühl vermitteln. Insbesondere Kinder seien in dem Irrgarten so gestellt, als befänden sie sich im einem Wald, in dem spielerisch der richtige Weg gesucht werden müsse. Dass sich auf Waldwegen Wurzeln befinden, die insbesondere beim schnellen Laufen auch Gefahren aufweisen, sei dabei als wald - typisch anzusehen. Von den Beklagten als Betreiber des Parks zu verlangen, den waldähnlichen Irrgarten so zu gestalten, dass einerseits ein Waldgefühl entstehe, andererseits aber eine waldtypische Gefahr ausscheide, würde das Gericht als widersprüchlich ansehen und die Verantwortlichkeit der Beklagten übersteigern. Dem Nutzer des Irrgartens sei allein durch die erkennbaren Bäume klar, dass er auch auf Wurzeln und andere Unebenheiten auf dem Boden zu achten habe.
Anmerkung
Die differenzierte Betrachtung des Parkgebiets im Hinblick auf die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ist zu begrüßen. Dem LG ist im Ergebnis zu folgen. Ob es sich tatsächlich um Wald im Sinne der Waldgesetze handelt sei dahingestellt. Jedenfalls bestehen bei einem aus Buchen - hecken bestehenden Irrgarten keine berechtigten Sicherungserwartungen in Richtung einer völligen Wurzelfreiheit. Die Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) erscheint allerdings nicht plausibel. Alle Bundesländer außer Hessen haben zwar in ihren Landesstraßengesetzen geregelt, dass die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherheit ergebenden Aufgaben hoheitlich wahrgenommen werden (vgl. Art. 69 BayStrWG). Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden außerhalb gewidmeter öffentlicher Straßen wird von der Rechtsprechung jedoch mangels anderslautender gesetzlicher Regelung weithin nach § 823 BGB beurteilt. Dies gilt insbesondere für gemeindliche Kinderspielplätze 17 und Grünanlagen 18. Die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Sicherungspflicht sind jedoch gleich.
Verkehrssicherungspflicht an Gewässer
Mehrere Stämme einer Schwarz-Erle waren bei Sturm vom Grundstück der Beklagten auf das Boot der Kläger gestürzt, das dort an der Steganlage eines Segelsportvereins festgemacht war. Das Boot wurde beschädigt und die Klägerin verletzt. Das OLG Brandenburg 19 entschied, dass die Beklagte den Klägern nicht verpflichtet sei, die Schäden zu ersetzen, die ihnen an Leib und Eigentum durch das Umstürzen des Baums entstanden waren (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Beklagte habe ihre Sicherungspflicht verletzt, indem sie eine regelmäßige Sichtkontrolle des fraglichen Baumes unterließ, aber diese Pflichtwidrigkeit habe sich nicht in den entstandenen Schäden ausgewirkt, weil die Beeinträchtigungen des Baumes, die zu seinem Sturz führten, nicht hätten erkannt werden können.
Das OLG trat dabei der Meinung der Beklagten entgegen, Verkehrssicherungspflichten habe sie an der fraglichen Stelle nicht zu erfüllen gehabt, weil der Baum in freier Landschaft gestanden habe und deshalb nicht regelmäßig habe kontrolliert werden müssen. Nach Ansicht des OLG habe die Beklagte an dem Gewässer eine Steganlage genehmigt und damit eine Verkehrseröffnung vorgenommen.
Literatur
1) OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2020, 11 U 34/20
2) Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2012, I-11 U 108/11; OLG Hamm, B. v. 4.11.2013, I-11 U 38/13; BGH NJW 1965, 815 f.; BGH, Urt. v. 8.10.2004, V ZR 84/04
3) OLG Köln VersR 2010, 1328; OLG Dresden, Urt. v. 6.3.2013, 1U 987/12; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.1.2019, 2U 49/17
4) Vgl. hierzu Hilsberg, Verantwortung und Haftung bei Baumkontrollen, in Roloff/Thiel/ Weiß (Hrsg.), Aktuelle Fragen der Baumpflege und -verwendung, Stadtbaumeigenschaften und -wirkungen, Beih. Forstwiss. Beitr. Tharandt 17 (2015), 67
5) Zu Totholz in Straßenbäumen: OLG Dresden MDR 2001, 937; OLG Brandenburg MDR 2002, 1067; LG Potsdam, Urt. v. 9.11.2015, 27 Ns 62/15, nicht veröffentlicht; Besprechung Hilsberg AFZ-DerWald 20/2017, 37; großzügiger OLG Hamm, B. v. 31.7.2015 i.V.m. B. v. 3.7. 2015, 11 U 113/14: drei Monate; ebenso LG Bochum, Urt. v. 8.7.2016, 5O 252/14
6) Wie LG Potsdam, s. Fußnote 5
7) OVG Schleswig, B. v. 13.1.2021, 4 MB 44/20, VG Schleswig, B. v. 13.11.2020, 3B 118/20
8) Näher Hilsberg BayVBl 2012, 492; zu Lichtraumprofil OVG R-P, Urt. v. 18.7.2019, 1A 10172/19; VG Mainz, Urt. v. 21.2.2018, 3K 363/17.Mz
9) Zur sicherheitsrechtlichen Anordnung zur Fällung von umsturzgefährdeten Waldrandbäumen BayVGH, B. v. 29.7.2020, 10 CS 20.1457, VG München, B. v. 22.6.2020, M 22 S 20.2145; VG Augsburg, B. v. 21.4.2021, Au 8S 21.382
10) OLG Celle, Urt. v. 10.2.2021, 14 U 12/20
11) OLG Naumburg, B. v. 15.12.2020, 2U 66/2
Um ihrer Sicherungspflicht zu genügen, hätte die Beklagte die Bäume, die von ihren Grundstücken auf Liegestellen stürzen können, einmal jährlich mittels Sichtkontrolle vom Boden kontrollieren müssen. Dies hat die Beklagte unterlassen.
Allerdings konnten die Kläger den Ursachenzusammenhang zwischen unterlassener Kontrolle und Entstehen des Schadens nicht beweisen. Der Befall mit Hallimasch habe von außen nicht erkannt werden können, weil der Pilz am Baum - äußeren nicht sichtbar gewesen sei und weil Vitalitätseinschränkungen oder Rindenablösungen nicht erkennbar gewesen und somit nicht auf den Pilzbefall hingedeutet hätten.
Eine Beweisvereitelung sei der Beklagten nicht anzulasten. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, das schädigende Ereignis im Interesse der Kläger eingehend zu dokumentieren oder Baumteile zu sichern und aufzubewahren. Die Kläger seien in der Lage gewesen, sich selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern.
Anmerkung
Soweit das OLG bei der Bejahung der Verkehrseröffnung durch die „Genehmigung“ von einer behördlichen Gestattung ausgeht, handelt es sich um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall. Abgesehen davon kann ein Grundstückseigentümer wohl grundsätzlich eine Verkehrseröffnung durch die zivilrechtliche Erlaubnis einer bestimmten Nutzung zum Beispiel im Rahmen eines Pachtvertrags vornehmen bzw. daran mitwirken. Im Zivilprozess trägt jede Partei die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören. Der Geschädigte muss beweisen, dass eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben ist, die für den Schaden ursächlich war. Maßgeblich ist dabei, ob vor dem Schadensereignis Defektsymptome bei einer ordnungsgemäßen Sichtkontrolle hätten erkannt werden können.
Die bewusste Beseitigung von Beweis - stücken während eines Rechtsstreits und vor der erforderlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen stellt nach einem Teil der Rechtsprechung grundsätzlich eine Beweisvereitelung dar, die zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Baumeigentümers führen kann. 20 Nach den Baumkontrollrichtlinien 2020 Abschnitt 7 ist deshalb u. a. eine Dokumentation des eingetretenen Schadens und das Aufbewahren von Baumteilen geboten.21 Lässt der Geschädigte allerdings fast ein Jahr verstreichen, bevor er seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, führt die Beseitigung des Baums durch den Sicherungspflichtigen nicht zu einer Beweislastumkehr, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit rechnen musste, dass dieser Baum noch als Beweismittel benötigt werde.22
Dagegen scheidet nach dem OLG Brandenburg eine Umkehr der Beweislast aus, wenn der Kläger selbst für eine etwaige Beweissicherung hätte Sorge tragen können. 23 Zur Vermeidung von Prozessrisiken ist allerdings zu empfehlen, im Zweifel nach den Baumkontrollrichtlinien 2020 zu verfahren.
Rückschnitt von herübergewachsenen Baumwurzeln auch bei drohendem Absterben des Baumes
Für die Frage des Überhangs hat der BGH die Frage, ob das durch § 910 BGB gewährte Selbsthilferecht des Nachbarn auch dann besteht, wenn der Baum infolge der Beseitigung des Überhangs seine Standfestigkeit verliert oder abzusterben droht, jüngst bejaht. 24 Nichts anderes kann nach dem LG Frankenthal25 für das drohende Absterben eines Baumes durch das Abschneiden der Wurzeln auf dem Nachbargrundstück gelten.
Anmerkung
Die Erstreckung des BGH-Urteils zu Überhang auf herübergewachsene Wurzeln ist im Hinblick auf den wünschenswerten Erhalt von Bäumen bedauerlich, in der Sache jedoch folgerichtig. Soweit nicht Naturschutzrecht (zum Beispiel Baumschutzsatzung/-verordnung) entgegensteht, kommt es für eine zulässige Ausübung des Selbsthilferechts primär darauf an, dass eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt (§ 910 Abs. 2 BGB). Diese ist gegeben, wenn die konkrete Nutzung des Grundstücks durch die eingedrungenen Wurzeln oder Zweige erschwert oder verhindert wird.
Der BGH hat bislang ausdrücklich offengelassen, ob – wie es Teile der Rechtsprechung annehmen 26 – im Fall einer gänzlich unerheblichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung eine Duldungspflicht des Nachbarn besteht.27 //
12) BGH, Urt. v. 2.10.2012, VI ZR 311/11, Waldwege-Urteil
13) Vgl. BGH, a.a.O., .m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 11.5.1987, 7U 308/86; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.11.2017, 4U 19/17; OLG Braunschweig, B. v. 27.2.2019, 9U 48/18
14) OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.11.2017, 4U 19/17, Urt. v. 16.3.2017, 4U 126/16 für „Premiumwanderwege“
15) Vgl. hierzu Hilsberg, BaumZeitung 06/2016, 48 und 03/2016, 42; Schneider, VersR 2018, 257
16) LG Aachen, Urt. v. 16.4.2020, 12 O 257/19
17) BGH NJW 1978, 1626; LG Stuttgart, Urt. v. 2.12.2008, 15 O 228/08; OLG Jena, Urt. v. 10.2.2010, 4U 594/09
18) Vgl. LG Oldenburg, B. v. 5.3.2008, 5T 115/07
19) OLG Brandenburg, Urt. v. 3.2.2021, 7U 81/19
20) OLG Bremen, Urt. v. 30.4.2008, 1U 4/08; OLG München, Urt. v. 24.7.2014, 10 U 3566/14
21) So auch ArbG Aachen, Urt. v. 26.5.2020, 4 Ca 681/19
22) OLG Brandenburg NVwZ-RR 2004, 76
23) Ähnlich OLG Köln, B. v. 23.3.2016, 7U 16/16; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.6.2015, I ZR 226/13; OLG Hamm, B. v. 19.4.2016 u. 20.5.2016, 9U 205/15
24) BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 234/19
25) LG Frankenthal, Urt. v. 11.8.2021, 2S 132/20
26) Vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 656; 1989, 1177; OLG Karlsruhe MDR 2014, 893; OLG Koblenz, MDR 2014, 25; OLG Schleswig NJOZ 2011, 344
27) Vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2019, V ZR 102/18 m.w.N.; NJW 2004, 1037