Die UN- Behindertenrechtskonvention erteilt zwei Aufträge im Zusammenhang mit hochwertiger inklusiver Bildung:
• planvoll und in angemessener Frist ein hochwertiges inklusives Bildungssystem zu entwickeln. Dabei ist von der allgemeinen Schule her zu denken. Sie ist zu befähigen, allen Schüler*innen ein hochwertiges Bildungsangebot zu machen (Artikel 24 UN-BRK; siehe auch Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Thema Bildung).
• angemessene Vorkehrungen im Einzelfall zu gewähren. Gemeint ist die Verpflichtung der Vertragsstaaten, da, wo Systeme (z. B. Bildung) noch nicht hinreichend inklusiv entwickelt, oder wenn Maßnahmen nötig sind, die über die im System vorhandenen hinausgehen, den Zugang trotzdem durch Maßnahmen im Einzelfall sofort sicherzustellen (Art. 24 UN -BRK). Wenn angemessene Vorkehrungen verweigert werden, stellt das eine ...