Entscheidung
BAG, Beschluss vom 30.6.2021 – 7 ABR 24/20
ECLI:DE:BAG:2021:300621.B.7ABR24.20.0
Volltext des Beschlusses: BB-ONLINE BBL2021-2547-1 unter
ORIENTIERUNGSSÄTZE
1. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt wurde, endet damit dessen Beteiligtenfähigkeit. Ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel wird unzulässig (Rn. 16 f.).
2. Die Rechtsmittelbefugnis entfällt nicht mit dem Rücktritt des gesamten Betriebsrats. Nach § 22 BetrVG führt der Betriebsrat im Falle seines Rücktritts gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Die Geschäftsführungsbefugnis besteht auch dann fort, wenn nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der anderen Mitglieder nur noch ein ...