Geschützte Lebensstätten im Baum sind bedroht – wer ist verantwortlich?
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere, der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Wenn wegen Verkehrssicherungsmaßn maßnahmen Bäume gefällt werden müssen,
* Rainer Hilsberg beschränkt sich auf eine an d ie Allgemeinheit gerichtete Darstellung und E rörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen. F ür eine individuelle Rechtsberatung wenden S ie sich bitte an die niedergelassenen Rechtsa nwälte.
werden dabei häufig auch Höhlungen entnommen, die mögliche geschützte Lebensstätten sein könnten. Wer ist dafür verantwortlich, dass Höhlen auf die Anwesenheit von geschützten Arten/Nutzung untersucht werden? Muss der Auftraggeber dies explizit verlangen, oder ist die ausführende Firma automatisch ...