Bei Kleidern, Elektronik oder Schuhen ist es längst üblich: Wer Waren per Internet oder Katalog bestellt, darf sie innerhalb von 14 Tagen zurückschicken – ohne Angabe von Gründen. Bei Matratzen galt das bisher aber nicht.
Wiederverkauf möglich
Das ändert sich nun, nach langem Rechtsstreit: „Ich hatte online eine Matratze gekauft und nach Lieferung die Schutzfolie entfernt“, berichtete der Kläger. „Ich wollte ja ausprobieren, ob sie passt.“ Tat sie nicht, weshalb sie der Kunde zurückschickte. Dann wollte er seine 1200 Euro Kaufpreis inkl. Speditionskosten wieder. Der Händler weigerte sich jedoch und zog den Rechtsstreit bis zum BGH durch. Hier ging es um die Frage: Sind Matratzen Hygieneartikel, für die das Rückgaberecht im Versandhandel nicht gilt? Sind sie nicht, so der BGH: Schließlich kann man sie gereinigt noch als „Gebrauchtware“ verkaufen. Das gefährdet die Gesundheit der nächsten Käufer nicht. (Az. VIII ZR 194/16)
Kein Rückgaberecht
Hygiene ist der Grund, weshalb man Kosmetik, Toilettenartikel und auch Zahnbürsten nicht zurückschicken darf. Gleiches gilt für geöffnete Lebensmittel.
PROBELIEGEN Auch viele Läden bieten Kunden an, Matratzen bis zu 100 Tage auszuprobieren
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URTEILE AKTUELL
Almgast stürzte durch Fluchttür
Ein angetrunkener Almgast verwechselte nachts seine Zimmertür, geriet auf den „Fluchtweg“ und stürzte 3,5 Meter in die Tiefe, da eine Balustrade fehlte. Nun müssen die Verantwortlichen 60 Prozent der Folgekosten tragen: Der Mann ist querschnittsgelähmt. (LG München, Az. 9 O 2187/18)
Geschenktes Geld zurück
Eltern schenkten ihrer Tochter und deren Lebensgefährten 100.000 Euro für ein Eigenheim. Doch kurz darauf trennten sich die beiden, und die Eltern forderten ihr Geld von dem Mann zurück. Mit Recht, so der BGH. (Az. X ZR 107/16)
Zahlt Kasse Rauchstopp?
Alkohol- und Drogenentzugstherapien werden von den Kassen bezahlt, die gegen Nikotinsucht jedoch nicht. Dagegen klagte eine chronisch kranke Raucherin. Sie verlor vor dem Bundessozialgericht. „Die Praxis verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.“ (Az. B 1 KR 25/18R)