Von der Öffentlichkeit kaum beachtet, hat der Bundestag im April ein Gesetz über das Erscheinungsbild von Beamten verabschiedet (§ 61 II BBG). Das ist eine gute Gelegenheit, sich diesem Thema zu widmen und es auf Lehrkräfte zu beziehen. Allerdings ist das nicht einfach, weil es viele Gerichtsurteile zum Erscheinungsbild von Polizisten gibt, aber nur wenige (Bhagwan-Gewand, Kopftuch) zu Lehrkräften. Zudem sind die Bundesländer unterschiedlich streng. So ist das, was in Bayern verboten ist, in Nordrhein-Westfalen vielleicht noch erlaubt. Aber Sie sollen hier natürlich eine Orientierungshilfe bekommen.
Fangen wir an. Was halten Sie von einer Polizistin, die auf dem Unterarm (also im Sommer sichtbar) »Bitte … zähme mich!« eintätowiert ...
Bildquelle: Pädagogik, Ausgabe 9/2021
Dr. jur. Günther Hoegg ist nicht nur Jurist mit dem Schwerpunkt Schulrecht, sondern war auch über 30 Jahre als Lehrer in der Schule tätig. In dieser Kolumne beantwortet er die wichtigsten Fragen zum Schulrecht.