? Üppige Weihnachtsbeleuchtung: Blinkende Christbäume im Vorgarten oder leuchtende Hausfassaden – nicht jeder ist ein Fan von Weihnachts-Deko. Die eigenen Fenster und den Balkon dürfen Sie nach Herzenslust dekorieren. Grenzen setzt nur die Brandschutzverordnung, Brandgefahr darf zu keiner Zeit von der Deko ausgehen. Zu beachten sind allerdings die Zeiten: In Deutschland herrscht zwischen 22 und sechs Uhr Nachtruhe. Wer in dieser Zeit die Weihnachtsbeleuchtung ausschaltet, spart sich nicht nur Ärger mit den Nachbarn, sondern auch Strom. Auch die Außenseite Ihrer Haustür dürfen Sie mit einem beleuchteten Adventskranz oder Ähnlichem schmücken. Brennende Kerzen im Hausflur sind allerdings tabu und auch von den Kabeln der Weihnachtsdeko darf keinerlei Stolpergefahr ausgehen. Klauseln im Mietvertrag, die das Anbringen von Weih- nachtsbeleuch- tung verbieten, sind ungültig.
? Die Wege frei halten: Die Räum- und Streupflicht übertragen viele Grundstückseigentümer auf ihre Mieter. Die sind zu diesen Winterdiensten allerdings nur verpflichtet, wenn sie explizit im Mietvertrag festgehalten wurden, eine Aufforderug in der Hausordnung ist nicht bindend. Gehwege müssen werktags ab 7 Uhr morgens geräumt sein. An Sonn- sowie Feiertagen sollten Gehwege von 8 oder 9 bis 20 Uhr schneefrei sein. Das gilt auch für Mieter, die in Urlaub sind: Wer Räumpflicht hat und nicht zu Hause ist, muss sich um eine Vertretung kümmern. Sonst kann er für Unfallschäden haftbar gemacht werden.
? Laute Musik: Wer gerne laute Musik hört oder zur fröhlichen Adventsparty einlädt, muss sich ebenfalls an die genannten Zeiten der Nachtruhe halten. Außerdem ist es zwischen 13 und 15 Uhr verboten, Lärm zu machen. Der Nachbar hat gegenüber dem Ruhestörer juristisch einenAnspruch auf Unterlassung wegen Besitzstörung. Außerdem kann der Mieter eine Mietminderung verlangen, wenn der Vermieter nichts gegen Lärm unternimmt.
? Baumfall durch Schnee: Wer Bäume im Garten hat, muss sich darum kümmern, dass sie tatsächlich winterfest sind und den Nachbarn nicht etwa bei Sturm oder Schneefall gefährden. Ist der Besitzer nicht zu erreichen und es geht konkrete Gefahr von einem umstürzenden Baum aus, besteht ein Anspruch darauf, diesen Baum im Wege der Selbsthilfe notfalls sogar zu fällen. In Städten übernimmt das dann die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk.
? Permanentes Hundegebell: Wer die Kälte scheut und seinen Hund nicht oft genug Gassi führt, sorgt für Unmut beim Tier. Dauerhaftes Hundegebell ist immer wieder Anlass für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Grundsätzlich gilt, dass der Hund durchaus bellen darf. Allerdings müssen die Nachbarn nicht alles hinnehmen. Hundebesitzer müssen ihre Tiere so halten, dass die Beeinträchtigungen für Mitbewohner erträglich bleiben. Manche Gerichte legen die Gesamtzeit des Bellens auf eine halbe Stunde täglich fest (OLG Hamm, 1988, Az. 22 u 265/87).
Rund um mein HAUSTIER
? Jogger dürfen sich wehren Zwischen Hundehaltern und Joggern kommt es immer wieder zu Ärgernissen, nicht wenige Fälle landen vor Gericht. Ein Jogger fühlte sich von einem heranstürmenden Dalmatiner bedroht und setzte in seiner Panik einen Schrillalarm ein – ein kleines Gerät, das bei Gefahr auf Knopfdruck einen grellen Ton von 130 Dezibel Lautstärke abgibt. Der Halter des Dalmatiners verlangte daraufhin von dem Jogger Schmerzensgeld, weil er durch den Lärm einen Tinnitus erlitten hatte. Doch das Gericht gab dem Jogger Recht. Die Richter wiesen die Klage des Hundehalters ab, da grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Eine Person, die Angst vor Hunden hat, darf bei einer Entfernung des Tieres von nur noch 1.5 Metern Schrillalarm auslösen, so die Richter am Amtsgericht Augsburg (Az. 18 C 920/18).
INTERNET & CO. Tipps fürs Handy im Winter
? Vorsicht, Leistungsabfall Je niedriger die Temperatur, desto mehr Leistung verlieren Akkus. Gleichzeitig nehmen sie nur wenig Energie auf. Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt werden die chemischen Prozesse so stark verlangsamt, dass sich das Handy ausschaltet. Wer dann zur Powerbank greift, wird enttäuscht: Auch die ist bei Kälte schnell leer.
? Temperaturgrenzen Wann die Akkus schlapp machen, ist je nach Hersteller unterschiedlich: Bei Apple geht unter null Grad nichts mehr, andere Hersteller dulden -5 oder -20 Grad.
? Wie schützt man sich? Packen Sie Ihr Smartphone bei Minustemperaturen in die Hosentasche. Dort ist es vor großen Temperaturschwankungen geschützt und keiner Kälte ausgesetzt. Telefonieren können Sie dann per Headset – so bleibt das Handy in der warmen Tasche.
? Tipp: Verwenden Sie eine dicke Schutzhülle (ideal sind Filz oder Wolle) und lassen Sie das Handy nach einem Spaziergang zunächst ausgeschaltet bei Zimmertemperatur liegen. Die Heizung ist tabu, sonst bildet sich Kondensfeuchtigkeit im im Inneren des Gerätes.
? Vorsicht im Auto Lassen Sie Ihr Handy nicht versehentlich im kalten Auto liegen, auch dort entlädt es sich.
Hilfe beim Streit mit den Nachbarn
1 Den Vermieter unbedingt einschalten: Mieter haben es bei Nachbarschaftsstreit etwas leichter als Eigentümer, da Sie die Konfliktlösung an den Vermieter abtreten können. Fällt Ihr Nachbar durch störendes Verhalten auf, welches gegen mietvertragliche Vorschriften oder gegen die Hausordnung verstößt, so sollten Sie als Mieter Ihren Vermieter informieren. Sammeln Sie hierzu am besten Beweise und ziehen Sie gegebenenfalls weitere Bewohner als Zeugen hinzu. Ihr Vermieter kann dem Störenfried eine Abmahnung schicken und ihn darin auffordern, das störende Verhalten zu unterlassen. Wiederholt der Nachbar das bereits abgemahnte Verhalten, kann der Vermieter zur Not auch eine Kündigung folgen lassen. Sprechen Sie Ihren Nachbarn darauf an, dass Sie sich in Zukunft direkt an den Vermieter wenden werden.
2 Eine Schiedsstelle zu Hilfe rufen: Eine weitere Möglichkeit ist es, eine kommunale Schiedsstelle einzuschalten. Dabei wird ein sogenannter Schiedsmann mit der Schlichtung des Streits beauftragt. Gemeinsam wird an einem Tisch mit den beiden Nachbarn nach Kompromissen gesucht. Die Gebühr beträgt nur rund 50 Euro. Eine Schiedsstelle finden Sie beim Amtsgericht Ihrer Gemeinde oder in der regionalen Organisation des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (www. ).
Eine weitere Möglichkeit ist es, eine kommunale Schiedsstelle einzuschalten. Dabei wird ein sogenannter Schiedsmann mit der Schlichtung des Streits beauftragt. Gemeinsam wird an einem Tisch mit den beiden Nachbarn nach Kompromissen gesucht. Die Gebühr beträgt nur rund 50 Euro. Eine Schiedsstelle finden Sie beim Amtsgericht Ihrer Gemeinde oder in der regionalen Organisation des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (www. ).