... Freude ohne Wermutstropfen: Denn wenn sich unser Leben nun verstärkt im Freien abspielt, wir unterwegs sind und verreisen, gibt es natürlich auch mehr Konfliktpunkte. Nicht nur zu Hause mit den Nachbarn, sondern auch im Schwimmbad oder auf Reisen. Und natürlich will man wissen, ob man nun auf dem Balkon grillen darf, das Freibad haftet, wenn man ausrutscht, oder was man genau tun kann, wenn das gebuchte Hotelzimmer so gar nicht den vereinbarten Leistungen entspricht. Da ist es gut, die Rechtslage zu kennen. Wir haben für Sie die wichtigsten Sommer-Urteile recherchiert, die ganz klar aufzeigen, was erlaubt ist und was nicht – und wie im Streitfall entschieden wurde.
BALKON & TERRASSE
Schattenplatz: In der grünen Oase die Sonne genießen – herrlich! Doch was, wenn man wegen des Baums im Nachbargarten ständig im Schatten sitzt? Grundsätzlich kann man nicht verlangen, dass der Baum gefällt wird. Er gilt als ein Naturereignis.BGH, Az.: V ZR 229/14
Liebesspiel: Sex auf dem Balkon oder im Garten? Sicher ein prickelndes Erlebnis, aber es sollte niemand mitbekommen. Ansonsten liegt in der Regel eine Störung des Hausfriedens vor, und man muss mit einer Abmahnung des Vermieters rechnen.AG Bonn, Az.: 8 C 209/05
Blumenkästen: Eine kunterbunte Blumenpracht verschönert den Balkon und auch den Blick auf ihn. Der Vermieter hat hier aber ein Wörtchen mitzureden. Im Zweifel kann er verbieten, dass Kästen außen am Geländer angebracht werden – wegen der Verletzungsgefahr für Fußgänger darunter.LG Berlin, Az.: 65 S 40/12
Pavillon: Unter einer Sommerlaube oder einem Zeltpavillon kommt man bei Sonnenschein gerne zusammen. Der Vermieter darf auch nicht verbieten, die Laube aufzubauen – solange sie nicht fest verankert und somit leicht abgebaut werden kann.LG Hamburg, Az.: 311 S 40/07
LÄRM & RADAU
Kinderkrach: Grenzenlosen Lärm muss man nicht hinnehmen. Je älter Kinder werden, desto mehr haben Eltern darauf zu achten, dass Ruhezeiten eingehalten werden. Und lärmende Teenies muss man als Nachbar auf keinen Fall erdulden.BGH, Az.: VIII ZR 226/16
Rasenmäher: In Wohngebieten darf an Werksowie an Samstagen zwischen 7 und 20 Uhr gemäht werden. Außerhalb dieser Zeiten und an Sonn- und Feiertagen muss der Mäher aus bleiben.Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, §7
Hundegebell: Häufiges und anhaltendes Kläffen muss man nicht ertragen. In einem Fall mussten die Halter das Gebell tagsüber auf 60 Minuten begrenzen und in der Nachtzeit unterbinden.Sächsisches OVG, Az.: 3 B 87/17
Flip-Flops: im Sommer super – aber auch am Steuer?
Streitpunkt: Grill-Alarm. Was genau ist erlaubt?
Froschkonzert: Das Quaken aus Nachbars Teich will kein Ende nehmen? An Schlaf ist nicht zu denken? Nix zu machen. Mit Fröschen muss man sich arrangieren, denn sie stehen unter Naturschutz.BGH, Az.: V ZR 82/91
Rasenroboter: Eine Frau setzte einen Rasenroboter ein, der 7,5 Stunden lief. Dem Nachbarn war das zu laut. Doch die Besitzerin bekam recht. Der Lärmpegel beträgt nur 41 Dezibel und ist zumutbar.AG Siegburg, Az.: 118 C 97/13
SPAS & FREIZEIT
Flip-Flops: Im Sommer sind wir gern in den luftigen Tretern unterwegs. Aber ob man sie im Auto tragen sollte, ist fraglich. Es gibt zwar kein Gesetz, das das verbieten würde. Wenn aber ein Unfall passiert, kann es sein, dass die Versicherung nicht zahlt.OLG Celle, Az.: 322 Ss 46/07
Ballspiele: Im Sommer sind Kinder draußen, und Fußball steht hoch im Kurs. Dabei landet das Leder schon mal in Nachbars Garten. Wenn die Kicker den Ball vom fremden Grundstück zurückholen möchten, müssen sie aber zuvor um Erlaubnis fragen.LG München II, Az.: 5 O 5454/03
Planschbecken: Bevor man auf dem Balkon ein Becken aufstellt, sollte man in den Mietvertrag schauen. Bei größeren Becken kann das Gewicht des Wassers problematisch werden. Im Garten ist ein kleines Becken meist kein Problem. Wenn der Pool zu groß ist oder den optischen Eindruck der Wohnanlage stört, kann der Vermieter ihn verbieten.AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 713 b C 736/95
Fiese Zwerge: Manche Gartenzwerge sind ja wirklich niedlich. Es gibt aber auch Exemplare, die den Mittelfinger oder ihr nacktes Hinterteil zeigen. Von solchen Zwergen kann sich der Nachbar beleidigt fühlen – dann müssen sie entfernt werden.AG Grünstadt, Az.: 2a C 334/93
GRILEN & FEIERN
Brutzeln: Grillen gehört in den Sommermonaten dazu und muss geduldet werden. Wer sich dadurch gestört fühlt, muss das stichhaltig nachweisen. Ansonsten kann es nicht verboten werden.LG München, Az.: 15S 22735/03
Mietvertrag lesen: Ist das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Garten im Mietvertrag ausdrücklich verboten, dann gibt es leider keine Ausnahme.OLG Oldenburg, Az.: 13 U 53/02
Party: Natürlich kann gefeiert werden – aber nur bis 22 Uhr. Danach sollte die Party nach drinnen verlegt und auf die Lautstärke geachtet werde.LG Frankfurt, Az.: 2/21 428/88
Feuerwerk: Wer als Höhepunkt einer Party ein großes Feuerwerk veranstalten will, muss bei der Gemeinde- oder der Stadtverwaltung zuerst eine Genehmigung einholen, sonst droht ein Bußgeld.Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz § 22 Abs. 1
SCHWIMMBAD & SEE
Hingefallen: Eben noch fröhlich im Becken geschwommen und dann passiert es: Man rutscht auf den nassen Fliesen aus. Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz gibt es nicht.OLG Nürnberg, Az.: 4 U 1176/17
Rutschpartie: Wer sich vor der Rutsche aufhält oder gar von der Endseite hochklettert, braucht nicht auf Schadenersatz zu hoffen, wenn er durch einen herabrutschenden Badegast verletzt wird.OLG Koblenz, Az.: 1 W 200/10
Auf eigene Gefahr: Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs müssen in einem Badesee Bademeister das Geschehen im Wasser fortlaufend beobachten, um bei Unfallgefahr sofort eingreifen zu können. Das gilt jedoch nicht für Seen, die nicht als Badestelle zugelassen sind.BGH, Az.: III ZR 60/16
Was tun bei Reisemängeln?
Umgehend melden
Das Zimmer entspricht nicht den gebuchten Leistungen? Der Pool ist verdreckt? Reisemängel gibt es viele. Wichtig: Wenden Sie sich umgehend an die Rezeption bzw.an die Reiseleitung. Schildern Sie die Mängel, und verlangen Sie, dass Abhilfe geschaffen wird.
Beweise sammeln
Sammeln Sie Beweise, die Sie notfalls in einem Rechtsstreit vorlegen können. Machen Sie möglichst Fotos, etwa vom verschmutzten Swimmingpool bzw.schreiben Sie bei ständigem Krach ein Lärmprotokoll.
Minderung einfordern
Schicken Sie spätestens einen Monat nach Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub eine schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter. Beschreiben Sie die Mängel, und fordern Sie eine Reisepreisminderung. Die so genannte Frankfurter Tabelle gibt eine Übersicht, wie viel Geld man verlangen kann.
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