Pflegebedürftige können noch bis zum 31. Dezember 2021 ihre angesparten Entlastungsbeträge aus 2019 und 2020 abrufen. Alle Menschen mit einem Pflegegrad haben grundsätzlich einen Anspruch auf 125 Euro im Monat, sofern sie zu Hause versorgt werden. Mit dieser Leistung können die Betroffenen Angebote finanzieren, die ihre Selbstständigkeit fördern, sie im Alltag und Haushalt unterstützen oder ihre Angehörigen bei der Betreuung entlasten. Das können beispielsweise ein Fahrdienst für den Weg zu einer Tagesstätte, eine Dienstleistung wie Fensterputzen oder Einkäufe erledigen sowie professionelle Hilfe beim Duschen oder Baden sein.
Sollte der Entlastungsbetrag in einem Monat gar nicht oder nur zum Teil ausgegeben werden, darf der verbleibende Betrag in den nächsten Kalendermonat übertragen werden. Normalerweise muss der Restbetrag allerdings bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ausgegeben sein, da dieser sonst verfällt.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist zunächst bis zum 30. September und schließlich bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bis dahin können alle bisher nicht verwendeten Entlastungsbeträge aus den beiden Vorjahren noch verwendet werden. Pro Jahr sind das laut Sozialverband VdK Hessen-Thüringen maximal 1.500 Euro.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten sich bei ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und welche Beträge ihnen aus 2019 und 2020 noch zustehen.
Eine Umfrage des VdK unter 3.000 Pflegebedürftigen hat ergeben, dass nur 46 Prozent von ihnen den Entlastungsbetrag bereits nutzen.