Ratgeber
Für eine Draußen- Zeit ohne Ärger
Im Garten Des einen Freud ist schnell des andern Leid ? seien es Hühner oder störende Äste. Bevor ein Streit vor Gericht landet, sollte man erst miteinander sprechen und gemeinsam nach einer Lösung suchen
Bei Ehepaar Schwarz sind neue Mitbewohner eingezogen: fünf Hühner. Sie scharren vor sich hin, legen Eier, haben viel Platz im Garten und erfreuen mit ihrem Gackern. Doch einigen Nachbarn im Wohngebiet ist das Federvieh ein Dorn im Auge … Damit es bei der Hühnerhaltung – und in vielen anderen Fällen – gerade jetzt im Sommer keine Ärger gibt, ist es gut zu wissen, was erlaubt ist, und wo man aufpassen sollte. Mit diesen Tipps gelingt ein friedliches Miteinander.
Im privaten Bereich: Viele Freiheiten genießen
HÜHNERHALTUNG
Herr und Frau Schwarz müssen sich keine Sorgen machen. Da Hühner als Kleintiere gelten, ist ihre Haltung selbst in reinen Wohngebieten ohne Genehmigung zulässig. Auch das „Gebot der Rücksichtnahme“ wird in diesem Fall eingehalten: Die kleine Schar belästigt niemanden, es gibt auch keinen laut krähenden Hahn. Wichtig: Die Tiere müssen beim Veterinäramt und der Tierseuchenkasse registriert sein.
STÖRENDE ÄSTE
Erst kürzlich befasste sich der Bundesgerichtshof wieder mit dem leidigen Thema: Darf ich überhängende Äste vom Nachbarbaum abschneiden, wenn sie mir im Weg sind? Im vorliegenden Fall lautete die Antwort: Ja, Sie dürfen! Selbst dann, wenn der Baum Schaden nehmen könnte (BGH, Az.: V ZR 234/19). Jetzt aber bitte nicht gleich zur Astschere greifen, denn: Der Eigentümer muss vorher aufgefordert werden und Gelegenheit haben, die Äste selbst zu entfernen.
BAUMHAUS & SANDKASTEN
Wer ein Baumhaus im eigenen Garten plant, hat meist ein Spielhaus für Kinder im Sinn. Handelt es sich um eine Konstruktion mit Plattform ohne Bodenbefestigung, brauchen Sie dafür in der Regel keine Genehmigung. Weitere Kriterien sind aber die Größe, ob Nachbars Garten dadurch plötzlich beschattet wird oder ob es dem örtlichen Bebauungsplan widerspricht. Dann kann es vom Bauamt abgelehnt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, bei der Behörde nachfragen. Sie sind Mieter und wollen einen Sandkasten oder eine Schaukel aufstellen? Wenn Ihnen laut Hausordnung die Nutzung des Gartens zu Erholungszwecken erlaubt ist: kein Problem (AG Kerpen, Az.: 820 C 443/01).
FEUERSCHALE
Bei offenem Feuer im Garten gibt es eine Vielzahl von Regeln zu beachten – abhängig vom Bundesland. Ein Lagerfeuer ist ohne Genehmigung der Gemeinde gar nicht erlaubt. Ein Feuerkorb darf maximal einen Meter Durchmesser haben, um als Gemütlichkeitsfeuer zu gelten. Nur mit naturbelassenem, stückigen Holz oder gepressten Holzbriketts anfeuern. Wer in der Feuerschale Abfälle verbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Beim Bauern Auch wenn es noch so romantisch ist ? ein Zelt darf man nicht einfach auf einer fremden Wiese aufstellen. Und Kirschen naschen vom Baum am Weg ist Diebstahl
Im Park Grüne Oasen in der Stadt sollen der Erholung dienen. Da will niemand kaputte Bänke, vermüllte Plätze oder verwüstete Blumenbeete sehen
Auf der Wiese: Eigentum des Bauern wertschätzen
CAMPEN
Mitten auf einer Blumenwiese sein Zelt aufstellen? Besser nicht. Unter freiem Himmel im Schlafsack übernachten – das ist dagegen erlaubt. Wenn die Wiese aber Eigentum eines Landwirts ist, kann er auch hier sein Veto einlegen. Sicherheitshalber sollten Sie bei ihm um Erlaubnis bitten.
OBST VOM BAUM NASCHEN
Das galt früher noch als Mundraub, ist heute aber eindeutig Diebstahl. Nicht zu vergessen der finanzielle Schaden, der den Bauern entsteht. Tipp: Auf www.mundraub.org findet man eine Karte mit Bäumen, von denen jeder gratis Früchte pf lücken darf.
Im öffentlichen Park: Besser Rücksicht nehmen
FESTE FEIERN
Eine große Party mit aufgebautem Zelt oder Biertischgarnitur – das sollten Sie in Grünanlagen besser bleiben lassen. Auch Grillen ist verboten. Dafür gibt es eigens eingerichtete Plätze. Gegen ein Picknick, eine Runde Kicken oder Federball haben Städte und Gemeinden meist nichts einzuwenden. Alles aber unter der Voraussetzung, dass niemand gestört wird, die Lautstärke im Rahmen bleibt und man keinen Müll hinterlässt.
BLUMEN PFLÜCKEN
Ein Stadtpark ist kein Selbstbedienungsladen. Wer hier die Beete plündert und erwischt wird, muss mit einer Anzeige der Gemeinde rechnen, da es sich um Diebstahl handelt.
Darf ich im SCHREBERGARTEN wohnen?
BIENENHALTUNG Völker bei der Tierseuchenkasse des Bundeslandes melden
SOMMER-WOHNSITZ
Sie dürfen in der Laube Ihre Freizeit und auch Ihren Urlaub verbringen, also auch mal dort übernachten, aber nicht dauerhaft darin wohnen. Weil das Häuschen nicht größer als 24 Quadratmeter sein darf, hat es laut Bundeskleingartengesetz (BKleinG) keinen Wohncharakter. So sind auch Heizungs anlagen oder Satellitenschüsseln verboten.
PFLANZEN NACH LUST UND LAUNE
Leider gibt es auch hier Vorschriften. Meist muss mindestens die Hälfte der Fläche, die nicht von der Laube belegt ist, kleingärtnerisch genutzt werden. Heißt: Der Anbau von Obst und Gemüse ist Pflicht. Die übrige Fläche darf Rasen oder Blumenbeet sein.
TIERHALTUNG
Hunde oder Katzen dürfen besuchsweise herumtoben. Das Halten und Züchten von Kleintieren, Hühnern, Tauben oder anderen Vögeln ist verboten. Bienenstöcke wiederum sind – nach Absprache mit dem Verein und Parzellennachbarn – meist sogar erwünscht.
INDIVIDUELLE REGELN
In der Kleingartenverordnung oder Vereinssatzung werden Öffnungs- und Ruhezeiten, die erlaubte Heckenhöhe, die zulässige Bepflanzung, das Verhältnis von Obst- und Gemüseanbau zu Zierbepflanzungen oder ein Hundeverbot geregelt. Auch Entgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden auf den Gemeinschaftsflächen werden dort bestimmt. Wer seinen Kleingarten nicht pflegt, muss mit einer Kündigung durch den Verpächter rechnen.
In der Laube Viele Stadtmenschen verbringen jede freie Minute in ihrem grünen Paradies. Da sie kommunales Land nutzen und wenig dafür zahlen, müssen Regeln eingehalten werden