... schon einige Monate krankgeschrieben sind. Das wissen wir aus vielen Gesprächen“, berichtetJonas Herbert vom Sozialverband Deutschland. Meist gehe es darum, Krankgeschriebene am Telefon dazu zu bewegen, sich entweder gesundschreiben zu lassen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw.
Schwerbehinderung zu beantragen (z. B. nach einer Krebs-Diagnose) oder aber sich arbeitslos zu melden.
Hintergrund: Die gesetzlichen Krankenkassen stehen unter erheblichem finanziellen Druck (s. a. S. 14) – und eine der größten Ausgaben ist das Krankengeld. Mehr noch, die Ausgaben fürs Krankengeld steigen viel schneller als Ausgaben für Ärzte, Medikamente oder Behandlungen in Kliniken.Mussten die Kassen 2006 noch 5,7 Mrd. Euro jährlich fürs Krankengeld ausgeben, waren es im letzten Jahr dreimal so viel: 16,6 Mrd. Euro. Da aber die Leistung nicht gekürzt werden kann, um zu sparen, versuchen die Kassen anscheinend immer öfter, Druck auf die auszuüben, die wie Ursula Bölker-Landwehr lange Krankengeld erhalten.Motto: Wird statt Krankengeld etwas anderes beantragt wie Arbeitslosengeld oder Rente, wird das eigene Budget entlastet.
Anspruch kein Almosen
„Doch Krankengeld ist kein Almosen“, sagt der Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel, „sondern eine Leistung, auf die man einen gesetzlichen Anspruch hat, weil man dafür Beiträge zahlte.“
Generell steht gesetzlich Versicherten Krankengeld für maximal 78 Wochen zu. Doch der Anspruch ruht, wenn z. B. Arbeitgeber 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten, sodass maximal 72 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse bezogen werden kann. Anspruch besteht auch für alle, die Arbeitslosengeld beziehen – hier zahlt z. B. die Arbeitsagentur 6 Wo- chen ALG I, dann startet Krankengeld (dann allerdings berechnet auf der Basis des ALG I).
Nicht unter Druck setzen lassen
Häufig rufen Krankenkassen an, üben Druck aus und berufen sich auf die gesetzliche „Mitwirkungspflicht“.Doch das stimmt oft gar nicht.
Richtig ist, dass Krankenversicherte eine „Mitwirkungspflicht“ haben. Dieses bezieht sich aber nur darauf, ordnungsgemäß Formulare auszufüllen bzw.Unterlagen vorzulegen.Generell aber gilt:
► Telefonische Anrufe von Krankenkassen-Mitarbeitern sind nur gestattet, wenn man dem vorab zugestimmt hat. Wer dies nicht möchte, kann sich dies verbitten bzw. die Einwilligung zum Anruf widerrufen (§ 44 SGB V).
► Einer „Mitwirkungspflicht“ kann man immer auch schriftlich nachkommen.
► Zuständig für das Prüfen der Gesundheit ist nicht die Krankenkasse selbst, sondern ausschließlich der Medizinische Dienst.
► Erlaubt sind nur zwei Fragen: Ist absehbar, ob und wann wieder gearbeitet werden kann? Und: Sind Behandlungen geplant, die dazu führen können, dass nicht wieder gearbeitet werden kann?
► Auf keinen Fall sollte man sich drängen lassen, den Arbeitsvertrag zu kündigen bzw. sich arbeitslos zu melden. Dies hilft nur, wenn das Krankengeld ausläuft (siehe rechts).
Das gilt auch, wenn man z. B. bereits 63 Jahre alt ist und etwa eine Rente für langjährig Versicherte beantragen könnte. Knöppel warnt deshalb davor, Krankengeld frühzeitig aufzugeben – als Krankengeld wird meist 90 % des Netto-Gehalts gezahlt (bzw. 70 % des Brutto-Gehalts) – und das ist deutlich höher als Arbeitslosengeld I bzw. Rente.
Arbeitslosengeld beantragen
Was ist, wenn nach 78 Wochen das Krankengeld ausläuft? Dann heißt es unmittelbar handeln.
Arbeitsagentur: Läuft das Krankengeld aus, die EM-Rente ist aber noch nicht bewilligt, dann Arbeitslosengeld beantragen. Das geht, obwohl noch formal ein Arbeitsvertrag besteht.ALG I wird dann auf der Basis der Nahtlosigkeits-Regel gewährt.Die Arbeitsagentur übernimmt dann auch die Beiträge zur Krankenkasse. Wichtig: Arbeitgeber sind verpflichtet, nach den 78Wochen das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis als beendet zu erklären. Damit verliert man den Schutz der Krankenkasse.
EM-Rente: Spätestens 3 Monate vor Auslaufen des Krankengelds fordert die Krankenkasse auf, eine medizinische Reha zu machen. Dort wird geprüft, ob eine Arbeitsfähigkeit in den nächsten 3 bis 6 Monaten möglich ist. Wenn nicht, wird der Reha-Antrag in einen Antrag auf EM-Rente umgewidmet. Geschieht dies, dann sofort bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden (s. o.).
Hamburger Modell:Wer schrittweise wieder in den Job zurückkehren will, sollte dies dann machen, solange der Anspruch auf Krankengeld läuft, also innerhalb der 78 Wochen. Denn Arbeitgeber zahlen während der stundenweise Eingliederung nichts. Läuft das Krankengeld aus, erhält man nichts mehr, obwohl man in der Wieder-Eingliederung ist.
Aufforderung zur Reha
„Deshalb sollte man sich auch nicht von der eigenen Krankenkasse unter Druck setzen lassen“, rät Peter Jörgensen. „Die Kassen verweisen zwar immer auf Mitwirkungspflichten“, so der Fachanwalt für Sozialrecht aus Hamburg, „doch das bedeutet nicht, dass man eine schlechtere Leistung für sich akzeptieren muss.“
Es gebe nur einen kritischen Moment während des Bezugs von Krankengeld, „das ist der Moment, an dem die Krankenkasse zu einer medizinischen Reha-Maßnahme auffordert.
Aber das geschieht meist erst einige Monate vor Ablauf der 78-Wochen-Frist. Hier ist man zur Mitwirkung verpflichtet, heißt zum Absolvieren der Reha“, sagt Jörgensen.
Kritisch ist dies deshalb: Wird während der Reha festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten nicht wieder hergestellt werden kann, wird der Reha-Antrag in einen Renten-Antrag umgedeutet. „Deshalb diesen Moment möglichst lange hinauszögern“, so Jörgensen, „denn die EM-Rente ist deutlich geringer als Krankengeld.“ Heißt: Wer über Krankengeld Zeit gewinnen will, um näher zu einer Rente zu kommen, sollte diese medizinische Reha nicht zu früh machen, also nicht bereits nach 3 oder 6 Monaten Krankengeld.
Rasante Zunahme
Die Ausgaben für Krankengeld steigen deutlich stärker als die Ausgaben für Ärzte, Arzneimittel oder Kliniken.
Index: 2000 = 100
„Der Anspruch auf Krankengeld ist kein Almosen, sondern eine erworbene Leistung. Wer Beiträge in die Krankenkasse einzahlt, hat Anspruch auf medizinische Versorgung, aber auch auf Krankengeld"
Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater in Halle (Saale)
Arbeitsvertrag bleibt
Und noch einen Tipp hat Jörgensen: „Mit der Krankenkasse möglichst nicht am Telefon kommunizieren, sondern nur schriftlich. Einerseits hat man immer etwas in der Hand, gegen das man womöglich Widerspruch einlegen kann. Und man läuft nie Gefahr, dass man vorschnell in etwas einwilligt, das sich später als Nachteil erweist.“
Wichtig ist auch: Solange Krankengeld bezogen wird, ruht der bisherige Arbeitsvertrag. Eine Kündigung ist nicht nötig, auch wenn Krankenkassen dies immer wieder vorschlagen bzw. sogar empfehlen.
Wie bei Ursula Bölker-Landwehr. „Was mich am meisten geärgert hat, ist, dass meine Krankenkasse, die für mich das Beste organisieren müsste, mich nur als Kostenfaktor sieht.“