● Was ist mit Gutscheinen in Corona-Zeiten? Für Tickets und andere Leistungen, die Kunden vor dem 8. März 2020 gekauft haben, galt: Ist eine solche Veranstaltung wegen Corona ausgefallen, hat der Veranstalter die Möglichkeit, anstelle der Erstattung einen Gutschein auszustellen. Dazu zählen Konzerte, Festivals, Reisen, Theatervorstellungen, Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien. Seit Anfang 2022 sind Anbieter verpflichtet, nicht eingelöste Gutscheine auszuzahlen, so die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Für Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. Verbraucher können sich laut Verbraucherzentrale den Ticketpreis direkt erstatten lassen und müssen in diesen Fällen weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren.
● Geld statt Gutschein? Wenn Sie sich statt eines Produktes lieber den Geldbetrag auszahlen lassen würden, sollten Sie mit dem Anbieter sprechen. Geht er nicht auf Ihren Wunsch ein, haben Sie schlechte Karten, denn der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen den Geldbetrag auszubezahlen.
● Personalisierte Gutscheine? Ein Gutschein ist übertragbar. Wenn auf einem Geschenkgutschein Ihr Name vermerkt ist, darf ihn trotzdem ein anderer einlösen. Sie können ihn also weiterverschenken.
● Leistung ist teurer geworden?
Handelt es sich bei Ihrem Gutschein um einen Geldbetrag ist das kein Problem, auch nicht, wenn nur eine bestimmte Dienstleistung genannt ist. Geht es um eine Kombination (Massage/50 Euro) müssten Sie die Differenz zuzahlen.
Rund um mein HAUSTIER
● Hunde darf man auch in kleinen Wohnungen halten Der Mieter einer 38 qm großen Wohnung kann von seinem Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Boxerhundes verlangen, so das Amtsgericht Köln. Eine Mieterin einer 38 Quadratmeter großen Einzimmer-Wohnung in Köln wollte von ihrer Vermieterin die Zustimmung zur Haltung eines Boxers. Da die Vermieterin dies mit der Begründung ablehnte, die Wohnung sei dafür zu klein, erhob die Mieterin Klage – mit Erfolg. Die Wohnung erscheine für eine Person mit Hund ausreichend (Az. 210 C 208/20).
● Tierbetreuung lässt sich steuerlich absetzen Die Betreuung von Haustieren muss als „haushaltsnahe Dienstleistung“ anerkannt werden, so der Münchner Bundesfinanzhof. Von den anfallenden Pflegekosten erhält man 20 Prozent über die Steuererklärung zurück (Az. VI R 13/15).
Sonderfall: Gutscheine mit Befristung
1 Wenn der Gutschein eine Fristangabe enthält: In vielen Fällen finden Sie auf Ihrem Gutschein irgendwo den Aufdruck, wie etwa „einzulösen bis“ oder „zwei Jahre gültig“. Sie müssen ihn also innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen. Rechtlich lässt sich diese Frist meist nicht beanstanden. Nur bei einer zu knapp bemessenen Frist lässt sich Einspruch einheben und die Gültigkeit auf die gesetzlichen 3 Jahre verlängern: Ein Online-Shop hatte für den Einkauf eine Frist von einem Jahr gesetzt. Der Beschenkte klagte erfolgreich (OLG München, Az. 29 U 4761/10).
2 Gutscheine für Veranstal-tungen: Bei einigen Gut- scheinen ergibt sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung. Haben Sie beispielsweise einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung geschenkt bekommen, versteht es sich von selbst, dass der Gutschein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden kann, erklärt die Verbraucherzentrale. Musical, Theaterstück oder Fußballspiel – ist der Gutschein an einen Termin gebunden, gilt er auch nur für diesen.
3 Tipp zum Kauf von Gut-scheinen: Achten Sie beim Erwerb eines Gutscheins auf eine etwaige Einlösefrist und erkundigen Sie sich, ober er auch in Teilbeträgen eingelöst werden kann. Am besten für den Beschenkten ist es, wenn keine Frist genannt wird.
INTERNET & CO. Welche Fotos darf ich posten?
● Kinderbilder? Kinder unterstehen besonderem Schutz, Fotos von ihnen sind daher heikel. Bilder Ihrer Enkel dürfen Sie dann online stellen, wenn die Eltern damit einverstanden sind. Leben die Eltern getrennt und haben das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide der Veröffentlichung zustimmen. Sobald das Kind 14 Jahre alt ist, darf es selbst entscheiden, ob sein Foto im Internet auftauchen soll.
● Fotos vom letzten Ausflug? Bilder, auf denen andere Menschen zu sehen sind, dürfen sie ohne deren Erlaubnis nicht ins Internet stellen. Grundsätzlich darf jeder selbst bestimmen, ob er fotografiert werden möchte und ob diese Fotos öffentlich gemacht werden. Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ gehört zum Persönlichkeitsrecht.
● Selfies mit anderen Menschen Ihre Selfies, auf denen im Hintergrund andere Menschen deutlich zu erkennen sind, dürfen Sie nicht einfach posten. Wenn Sie sich aber die schriftliche Erlaubnis der anderen Personen einholen, ist die Veröffentlichung kein Problem.
● Fotos im Museum? Museen können das Fotografieren in Ihren Räumlichkeiten verbieten. An diese Verbote müssen Sie sich halten, sonst droht Ihnen unter Umständen eine Unterlassungsklage. Das Museum kann sogar Schadenersatz verlangen.