Straßenbäume gibt es sowohl innerorts als auch außerorts. Die Standortbedingungen und Probleme sind entsprechend verschieden: Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen die Bäume meist näher an der Fahrbahn als außerorts, der Wurzelbereich ist meist stärker versiegelt und es befinden sich zudem Ver- und Entsorgungsleitungen in Baumnähe. Sind an solchen Standorten Bautätigkeiten geplant bzw. werden diese durchgeführt, gilt es, den Baumbestand so weit wie möglich zu schützen. Außerorts sorgt zusätzlich zu den Baumaßnahmen im Bereich von Bäumen der schnell fließende Verkehr für Konfliktpotenzial. Das Wort „Schutz“ bekommt in diesem Zusammenhang noch eine andere Bedeutung, und zwar den Schutz vor „Unfällen mit Aufprall an Bäumen“, der vielerorts durch den Bau von entsprechenden Schutzeinrichtungen erreicht werden soll.
Um Schäden an Bäumen durch Bautätigkeiten zu vermeiden, wurden in Deutschland seit den 1970er Jahren verschiedene Normen und Regelwerke erarbeitet, die den Erhalt von zu schützenden Gehölzen im Bereich von Baustellen gewährleisten sollen. Besondere Bedeutung kommen hier der DIN 18920 (2014) sowie der RAS-LP 4 (1999) zu. Die DIN 18920 befasst sich mit dem Baumschutz auf Baustellen allgemein, die RAS-LP 4 insbesondere mit dem Schutz von Bäumen, Vegetationsflächen und Tieren bei Baumaßnahmen im Straßenraum.
Speziell für die Straßenbäume außerorts gelten das „Merkblatt Alleen“ (MA-StB 92, 1992) und die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume“ (ESAB, 2006). Beide Regelwerke sollen in ein Merkblatt überführt werden, und zwar in das „Merkblatt Bäume an Straßen“ (M BaS), das zurzeit erarbeitet wird. Seit 2009 gibt es zudem die „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (RPS). Diese haben in den vergangenen Jahren für viele Verunsicherungen und Diskussionen in Bezug auf den Umgang mit Bäumen an Straßen gesorgt.
DIN 18920 UND RAS-LP 4
Voraussetzung für gesunde und verkehrssichere Bäume an Straßen ist die Erhaltung eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen Krone, Stamm und Wurzel. Dieses Gleichgewicht kann jedoch durch Bauarbeiten in vielfältiger Weise beeinträchtigt werden. Die Folgen für die Bäume zeigen sich häufig erst mehrere Jahre nach den Baumaßnahmen, sodass der Zusammenhang zwischen den baubedingten Eingriffen und der Vitalitätsabnahme und/oder der mangelnden Verkehrssicherheit häufig kaum erkannt wird.
Der Baumschutz auf Baustellen wurde in Deutschland bis Anfang der 1970er Jahre weder in einer Norm noch in einem Regelwerk behandelt. 1973 erschien die Richtlinie zum Schutz von Bäumen auf Baustellen (RSBB), die Vorvorgängerin der heutigen RAS-LP 4 (1999). Die RSBB basierte im Wesentlichen auf den Erfahrungen zum Baumschutz in der Stadt Hannover, die in den 1960er Jahren diesbezüglich eine Vorreiterrolle einnahm. Im Jahr 1973 kam ebenfalls die erste DIN 18920 heraus, die sich inhaltlich an der RSBB orientierte.
In den 1980er Jahren wurde die RSBB überarbeitet, erschien 1986 und hieß RAS-LG 4. Rund zehn Jahre später hatte sich erneut ein Überarbeitungsbedarf entwickelt. Ein wesentlicher Grund hierfür war die Erkenntnis, dass die verschiedenen Maßnahmen in diesem Regelwerk ohne eine Wertung mehr oder weniger gleichberechtigt nebeneinander stehen. Es wurde alles als „Schutz“ beschrieben: der Zaun um den gesamten Wurzelbereich ebenso wie die Bretter am Stamm oder der Wurzelvorhang. Aus diesem Grund wurden in dem überarbeiteten Regelwerk die Maßnahmen differenziert dargestellt und es wurde erstmals in Schutz- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen unterschieden (RAS-LP 4 1999). Zudem wurde das noch heute gültige Regelwerk um Schutz- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen für Vegetationsbestände und Tiere erweitert.
Während die erste DIN-Norm zum Baumschutz auf Baustellen etwa zeitgleich mit der RSBB im Jahr 1973 erschien, erfolgten ihre Aktualisierungen in verschiedenen Jahren. Die aktuelle Ausgabe der DIN 18920 kam im Jahr 2014 heraus. Mit der Neubearbeitung der RAS-LP 4 wurde im Anschluss daran begonnen. Die Berücksichtigung von Vegetationsflächen und Tieren ist in diesem Regelwerk nicht mehr notwendig, da inzwischen ein umfassendes Regelwerk zum Artenschutz beim Bau von Straßen bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erschienen ist (H ArtB 2017). Die neue Fassung wird sich also wieder im Wesentlichen auf Bäume im Straßenraum konzentrieren. Die Aktualisierung der RAS-LP 4 wird aufgrund coronabedingter Verzögerungen wahrscheinlich erst Ende 2021/Anfang 2022 erscheinen.
SCHUTZ UND SCHADENSBEGRENZUNG
Voraussetzung für einen wirksamen Baumschutz ist die Berücksichtigung der Bäume bereits vor Beginn der Baumaßnahme. Notwendig ist hierfür eine korrekte Einmessung des Baumstandortes sowie die Darstellung der tatsächlichen Kronenausdehnung. Zugleich sollte auch geprüft werden, ob die zu schützenden Bäume erhaltenswürdig und erhaltensfähig sind. Mit der Prüfung von Vitalität und Verkehrssicherheit der Bäume wird auch abgeklärt, ob der finanzielle Aufwand für den Baumschutz verhältnismäßig bzw. sinnvoll ist.
Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist die Vermeidung jeglicher Standortveränderungen anzustreben. Deshalb sollte sich das geplante Bauwerk sowie der dazugehörige Arbeitsraum samt Baustelleneinrichtung außerhalb des Wurzelbereichs der zu schützenden Bäume befinden. Damit dies in der Bauphase auch tatsächlich so umgesetzt wird, sollte der Wurzelbereich während der gesamten Bauzeit durch einen ortsfesten Zaun geschützt werden.
Ebenfalls als ein Schutz des Baumes sind Bautätigkeiten unterhalb des Wurzelbereiches anzusehen, beispielsweise das Verlegen von Ver- und Entsorgungs - leitungen mithilfe grabenloser Verfahren (s. hierzu auch RAS-LP 4 sowie Merkblatt DWA-M 162 (2013)). Diese sogenannte geschlossene Bauweise ist besonders schonend, da der Wurzelbereich der betreffenden Gehölze unterfahren wird. Die Gefahr, dass einzelne Wurzeln hierdurch trotzdem verletzt werden, ist gering, insbesondere bei Verlegetiefen von mehr als 0,80 m. Die bei diesem Verfahren erforderlichen Startund Zielgruben sollten stets außerhalb des Wurzelbereichs der zu schützenden Gehölze erstellt werden.
Die Verlegung von Leitungen in offener Bauweise ist nur dann baumschonend und damit als Baumschutz anzusehen, wenn sie in Handschachtung oder mit einem Saugbagger erfolgt. Da diese Methoden für die Gehölze jedoch auch nicht vollständig verletzungsfrei sind, ist für diese Arbeiten ebenfalls ein größtmöglicher Abstand zum Baum anzustreben.
Aus Platzgründen ist jedoch bei vielen Bauprojekten ein umfassender Baumschutz nicht möglich. Dies gilt vor allem für Aus- und Umbauarbeiten von Straßen, für Grundstückszufahrten sowie das Legen von Ver- und Entsorgungsleitungen. In diesem Fall ist zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Wurzelbereichs und ggf. auch des Kronenbereichs durch eine veränderte Planung zumindest verringert werden kann. Folgende Fragen sind zunächst zu klären:
• Kann der Abstand zwischen Baum und Bauwerk bzw. Eingriff vergrößert werden?
• Können die Arbeits-und Bewegungsräume im Kronenbereich (z. B. für Geräte und Kräne) durch Hochbinden bzw. beiseite binden gefährdeter Äste geschaffen werden?
• Kann der Arbeitsraum im Wurzelbereich verkleinert werden, z. B. durch einen Verbau (Spundung) oder eine sogenannte verlorene Schalung, um damit die Beeinträchtigungen im Wurzelbereich zu vermindern?
• Können durch Änderungen im Geländeniveau die zunächst geplanten Abgrabungen oder Auffüllungen minimiert oder gar verhindert werden?
Weitere Planungshilfen hierfür enthal-ten zudem die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“ (ZTV-Baumpflege, 2017) in den Abschnitten 0.2.11 sowie 3.11 (Baumschutz auf Baustellen).
Erst wenn diese planerischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommen schadensbegrenzende Maßnahmen gemäß DIN 18920 und RAS-LP 4 in Betracht. Hierbei gilt: Auch wenn nicht der gesamte Wurzelbereich geschützt werden kann, sollte so viel wie möglich durch einen ortsfesten Zaun geschützt werden. Sind Wurzelverluste unumgänglich, müssen Wurzelbehandlungen erfolgen und es ist ggf. der Bau eines Wurzelvorhangs vorzusehen. Die Ausschreibungen für die baumpflegerischen Maßnahmen sollten gemäß ZTV-Baumpflege erfolgen.
Die Bedeutung von Baumschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung für den Erhalt von Bäumen wird in der Praxis oftmals unterschätzt. Dies liegt vor allem daran, dass Bäume selbst auf erhebliche Eingriffe im Wurzelbereich in den ersten Jahren nach der Schädigung häufig keine mit bloßem Auge erkennbaren Reaktionen zeigen. Verschiedene Untersuchungen konnten jedoch zeigen, dass ein Absterben von Gehölzen mehrere Jahre nach einem Eingriff oder einer Standortverschlechterung ursächlich auf diese zurückzuführen ist.
Die Folgekosten von Planungsfehlern (z.B. durch Fällungen, Stubbenroden, Nachpflanzung) übersteigen oft bei Weitem die Kosten der versäumten bzw. der ergänzend erforderlichen Baumschutzmaßnahmen während der Bauphase. Das Argument, dass Baumschutz zu teuer sei, greift selbst bei einer mittelfristigen Betrachtung häufig nicht und ist deshalb lediglich ein Scheinargument.
MERKBLATT ALLEEN, ESAB UND M BAS
Für Straßenbäume außerorts und speziell Alleen gibt es mehrere Regelwerke. Das „Merkblatt Alleen“ (MA-StB 92, 1992) des Bundesverkehrsministeriums beinhaltet Lösungsansätze für den Erhalt von Bäumen im Straßenraum. Bezüglich des Baumschutzes enthält dieses Werk ergänzend zu der DIN 18920 und der RAS-LP 4 auch Planungshilfen für den Aus- und Umbau von Straßen bei gleichzeitigem Erhalt des Baumbestands. In den Vorbemerkungen wird dazu ausgeführt, dass der Bundesminister für Verkehr sich zum Ziel gesetzt hat, die „erhaltenswerten Alleen zu schützen und so weit wie möglich als kulturelles Erbe zu sichern“. Dieses Regelwerk ist jedoch über 25 Jahre alt und wird kaum noch beachtet.
Wie Deutschlands Straßenränder heutzutage aussehen, wird inzwischen überwiegend auf der Basis anderer Regelwerke entschieden. In Bezug auf Bäume werden vor allem die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume“ (ESAB, 2006) angewandt, die sich mit der Problematik von Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Straßenbäumen befassen. Weiterhin von Bedeutung sind die „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug- Rückhaltesysteme“ (RPS, 2009). Während die ESAB explizit die Straßenbäume zum Inhalt hat, werden in der RPS Bäume nicht erwähnt, denn es ist ein technisches Regelwerk für den Bau von Schutzplanken (= Fahrzeug-Rückhaltesysteme) zum Schutz vor Hindernissen am Straßenrand.
Im Jahr 2018 hat die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV, Köln) zusammen mit der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau, Bonn) eine Ad-hoc-Gruppe einberufen, um das „Merkblatt Bäume an Straßen“ (M BaS) zu erarbeiten. Es soll das „Merkblatt Alleen“ und die ESAB zusammenführen, um so ein aktuelles, allgemein verbindliches Merkblatt über Bäume an Straßen zu erarbeiten.
Die ersten Sitzungen waren von kontroversen Diskussionen geprägt. Es wurden die verschiedenen Standpunkte aus Sicht der Verkehrssicherheit und der Unfallentwicklung und des Naturschutzes sowie der Bedeutung des Straßenbegleitgrüns für unsere Kulturlandschaft vorgetragen. Um von praktischen Beispielen zu lernen, wurde im Frühjahr 2019 eine Exkursion zu verschiedenen Straßenstandorten organisiert. Diese Erfahrungen sollen den fachlichen Austausch vereinfachen, um ein Merkblatt zu erarbeiten, das alle Aspekte dieses Konflikt - feldes behandelt. Für die Fertigstellung des „M BaS“ sind noch mehrere Termine notwendig. Mit einer Veröffentlichung ist nicht vor 2022 zu rechnen.
DIE RPS UND DIE FOLGEN
Die „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (RPS, 2009) haben in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Umgangs mit Straßenbäumen für viele Verunsicherungen und Diskussionen gesorgt. Die RPS gehören zu den technischen Regelwerken für den Schutz vor Hindernissen am Straßenrand, hier den Bau von Schutzplanken (= Fahrzeug-Rückhaltesystemen). Aufgrund dieser Ausrichtung waren auch keine Verbände der grünen Branche an der Erarbeitung dieses Regelwerks beteiligt.
Bäume werden in den RPS gar nicht erwähnt. Das Werk enthält entsprechend seiner Zielsetzung Definitionen für „Hindernisse“, z. B. die „nicht verformbaren punktuellen Einzelhindernisse“. Gemeint sind beispielsweise Masten und Brückenpfeiler am Straßenrand, die einen Umfang von mehr als 25 cm aufweisen. Inzwischen werden mancherorts aber auch Bäume mit Masten und Brückenpfeilern gleichgesetzt und als „punktuelle Einzelhindernisse“ gesehen und gemäß RPS gehandelt. Nach dieser Definition wären – bis auf die frisch gepflanzten – quasi alle Bäume am Straßenrand Hindernisse, die mit Fahrzeug- Rückhaltesystemen zu versehen sind. Da die RPS u. a. auch ausführt, dass Hindernisse am Straßenrand zu beseitigen sind, wurden bereits auch gesunde Bäume am Straßenrand gefällt, um die Straße „regelwerkskonform“ herzustellen.
Wie etwaige Risiken einzuschätzen sind und wann welches Regelwerk zur Anwendung kommen kann bzw. muss, ist seit Jahren ein Diskussionsthema. Diese Fragen waren bereits 2016 auf den Deutschen Baumpflegetagen in Augsburg ein Schwerpunktthema und haben den Handlungsbedarf deutlich gemacht.
Im Juni desselben Jahres haben sich die Umweltminister der Bundesländer klar für den Erhalt der Alleen positioniert. Die 86. Umweltministerkonferenz (UMK) in Berlin stellte „mit großer Sorge“ fest, dass die derzeit geltende RPS (2009) und die hierzu erlassenen Anwendungshinweise dem Alleenschutz entgegenstehen und den Alleenbestand langfristig gefährden. Daher beschloss die 86. UMK, die Bitte an das Bundesumweltministerium zu richten, sich „für die nachhaltige Sicherung des Alleenschutzes einzusetzen und darauf hinzuwirken, dass die für Umwelt- und Naturschutz zuständigen Behörden, Verbände und Organisationen umfassend beteiligt werden.“
Eine bedeutende Initiative für den Alleenschutz ist weiterhin die Gründung der fraktionsübergreifenden Parlamentsgruppe „Kulturgut Alleen“, die in der letzten Wahlperiode des Deutschen Bundestages (2013–2017) auf Initiative des damaligen CSU-Abgeordneten Josef Göppel gegründet wurde. Gemeinsames Ziel ist, dass die bundesweiten Richtlinien zur Verkehrssicherheit, und speziell die RPS, auch im Sinne des Erhalts von Alleen verfasst oder angepasst werden und die Möglichkeit der Neuanpflanzung von Alleen erhalten bleibt. Die Arbeit der Parlamentsgruppe zeigt bereits erste Wirkung: Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat im Etat des Bundesverkehrsministeriums 2019 erstmals einen Haushaltstitel für den Alleenschutz geschaffen.
2020 wurden 5 Mio. Euro für Neu- und Nachpflanzungen von Alleebäumen an Bundesstraßen, deren Pflege sowie Schulungen in den Straßenbauverwaltungen in den Haushalt eingestellt. Dazu haben die SprecherInnen der Parlamentsgruppe „Kulturgut Alleen“ Rüdiger Kruse (CDU/CSU), Ulli Nissen (SPD) und Stephan Kühn (Bündnis 90/Die Grünen) gemeinsam erklärt: „Zahlreiche Alleen sind in ihrem Bestand gefährdet. Straßenausbau, die rigide Auslegung von Richtlinien, die vernachlässigte Pflege und fehlende Nach- und Neupflanzungen haben den Bestand der Alleenbäume an Bundesstraßen deutlich schrumpfen lassen. Die klimatischen Veränderungen sind für die Alleen eine zusätzliche Herausforderung. Das Parlament bekennt sich mit dem Haushaltsbeschluss zum Erhalt der Alleen als ökologisch wertvolle Kulturgüter. Wir freuen uns, dass es gelungen ist, dem Schutz der Alleen wieder einen höheren Stellenwert beizumessen. Notwendig ist jetzt, mit den bereitgestellten Mitteln ein umfassendes Alleenschutz- und Entwicklungskonzept für Bundesstraßen auf den Weg zu bringen.“ Die Parlamentarier werden sich im nächsten Schritt für ein Alleenschutz- und Entwicklungskonzept auf Bundesebene einsetzen.
Normen und Regelwerke
DIN 18920, 2014: Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Beuth Verlag, Berlin, 8 S. Vorgängerversionen: August 2002, September 1990, Oktober 1973.
ESAB, 2006: Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume. Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen (FGSV), Köln, 12 S.
H ArtB, 2017: Hinweise zum Artenschutz beim Bau von Straßen. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, 56 S.
MA-StB 92, 1992: Merkblatt Alleen. Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG, Dortmund, 26 S.
M BaS, Merkblatt Bäume an Straßen. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, und Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL), Bonn, in Vorbereitung.
Merkblatt DWA-M 162, 2013: Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hennef, 24 S.
RAS-LG 4, 1986: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, 18 S.
RAS-LP 4, 1999: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, 32 S.
RPS, 2009: Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, 29 S.
RSBB, 1973: Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, 16 S.
ZTV-Baumpflege, 2017: Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, 6. Ausgabe, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL), Bonn, 82 S.