... betraute Mitarbeiterin deren Zahlungsunfähigkeit erkennen konnte; dieses Wissen ist dem Steuerberater zuzurechnen. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30.10.2020 (Az. 3 U 47/20) wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 212/20).
Insolvenzanfechtung
Anfechtung von Zahlungen für GmbH über Privatkonto des Geschäftsführers
Überweist eine GmbH Gelder auf ein Privatkonto des Geschäftsführers, die dieser anschließend zur Tilgung von Steuerverbindlichkeiten der GmbH an das Finanzamt (FA) weiterleitet, kann dieses dem Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegenhalten, dass der Geschäftsführer für diese Verbindlichkeiten persönlich haftet. Zudem kommt es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2021 (Az. IX ZR 64/20) hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vorsatzanfechtung nicht auf den Zeitpunkt der Wertstellung bei dem Geschäftsführer, sondern – im Gegensatz zur herrschenden Meinung – auf den Zeitpunkt der Wertstellung auf dem Konto des FA an.
Solizuschlag
Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer
Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.9.2020 (Az. 3 V452/20) hat das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes Vorrang vor dem Interesse eines Steuerpflichtigen, den gegen ihn in Zusammenhang mit Vorauszahlungen festgesetzten Solidaritätszuschlag nicht entrichten zu müssen. Die Entscheidung ist zwar in Zusammenhang mit der Einkommensteuer ergangen, jedoch auch auf den in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer zu entrichtenden Solidaritätszuschlag übertragbar.
Handelsregister
Anmeldung einer GmbH bzw. UG
Die Anmeldung einer GmbH oder UG zum Handelsregister setzt nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7.1.2021 (Az. 22 W 1053/20) voraus, dass die Gesellschaft über eine Anschrift verfügt, unter der auch förmliche Zustellungen möglich sind. Fehlt eine derartige Anschrift, darf das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft verweigern.
Zwangsgeld
Festsetzung gegen GmbH und Geschäftsführer
Hat sowohl die GmbH als auch ihr Geschäftsführer trotz entsprechender Verurteilung die Auskunft verweigert, kann sowohl gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Zwangsgelder haben nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.7.2020 (Az. 20 W 62/19) keinen repressiven Charakter, sondern sind reine Beugemittel, um den Schuldner zu einer bestimmten Handlung zu veranlassen.
GmbH-Firma
Grenzen der Firmenwahl
Die freie Wahl der Firma einer GmbH wird nur dann eingeschränkt, wenn sie irreführend oder nicht unterscheidungskräftig ist. Bei Aufnahme des Namens einer Person, die nicht (mehr) Gesellschafter der GmbH ist, besteht nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26.1.2021 (Az. 18 Wx 16/20) grundsätzlich keine Irreführungsgefahr. Die Zahl und Namen der Gesellschafter seien für die Verkehrskreise ohne Bedeutung, da nur die GmbH als Haftungsobjekt in Betracht komme.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Sozialversicherungsrechtlicher Status richtet sich nach der Gesellschafterliste
Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner Beteiligung eine beherrschende Stellung einnimmt, richtet sich nach dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.2.2021 (Az. L 6 BA 15/20) allein nach der Gesellschafterliste, nicht nach der materiellen Rechtslage. Der Geschäftsführer, der tatsächlich über 50% der Anteile verfügte, aber nur mit 49% in der Gesellschafterliste geführt wurde, war daher sozialversicherungspflichtig. Hiergegen wurde Revision eingelegt (Bundessozialgericht-Az. B 12 R 4/21 R).
Forderungsverlust
Ausfall einer Forderung gegen eine GmbH
Der Ausfall einer dem Privatvermögen zuzurechnenden Forderung gegen eine GmbH führt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.10.2020 (Az. IX R 5/20) zu einem bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigenden Verlust. Dieser Verlust kann allerdings erst dann geltend gemacht werden, wenn endgültig feststeht, dass keine Zahlungen mehr geleistet werden. Im Fall einer insolvenzfreien Liquidation der GmbH kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen – etwa Vermögenslosigkeit nach der Veräußerung des Anlagevermögens – etwas anderes ergibt.
Moderne Arbeitgeber setzen aufs Dienstradleasing
E-Bikes sind mehr als ein Trend. Sie treiben eine wachsende Bewegung an: Immer mehr Menschen entdecken ihre Liebe zum Fahrrad und dessen praktischen Vorteilen neu. Nicht ohne Grund, denn gerade im urbanen Raum kommt man auf ihnen meistens schneller und vor allem kostengünstiger und nachhaltiger ans Ziel, als mit dem Auto. Dazu kommt, dass die Parkplatzsuche erheblich leichter ist. All diese Vorteile und der anhaltende „Fahrrad-Boom“ führen dazu, dass auch immer mehr Arbeitgeber Fahrräder bzw. Diensträder als Boni einsetzen, um potenzielle Mitarbeiter zu überzeugen – und bewährte Kräfte für ihre gute Arbeit zu belohnen.
Zwei Räder – jede Menge Vorteile
Hinzu kommt: Nachhaltigkeit wird in der Gesellschaft immer wichtiger – auch bei der Jobwahl. Wer also seinen Mitarbeitern die Möglichkeit gibt, günstig auf ein hochwertiges E Bike umzusteigen, zeigt gleichzeitig auch sein Engagement für die Umwelt. Das macht das Dienstradleasing zu einem wichtigen Baustein, um sich als nachhaltiger Arbeitgeber darzustellen. Ein guter Nebeneffekt: Der Arbeitsweg führt durch das Umsatteln aufs E-Bike zu mehr körperlicher Betätigung – und damit meist zu gesünderen und produktiveren Mitarbeitern.
Fahrradfahren – ein universelles Argument
Aber nicht nur aus ökologischen, ökonomischen und gesundheitlichen Gründen wird ein Umstieg aufs Rad lukrativ. Durch immer mehr Marken, Kategorien und individuelle Designausführungen wird das eigene Fahrrad zum individuellen Statussymbol. Die gesamtgesellschaftliche Aufwertung des Fahrrads macht so ein hochwertiges, stylishes Dienstrad, das auch privat genutzt werden darf, zum echten Mehrwert für Arbeitnehmer. Fahrradfahren ist etwas für alle, egal welchen Geschlechts und welchen Alters. Damit ist das Dienstrad ein universelles Argument im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte.
Alle Dienstradvorteile auf einen Blick:
− Vorteile der Entgeltumwandlung nutzen
− Sich als attraktiven Arbeitgeber darstellen
− Nach innen und außen Umweltschutz in den Fokus setzen
− Motivierte Mitarbeiter gewinnen
− Gesundheit der Mitarbeiter steigern
− Nutzung auch privat erlaubt
− Bei Fahrrad XXL Feld Auswahl aus 30.000 Fahrrädern und E-Bikes
− Von professioneller und kostenfreier Beratung profitieren
Interesse geweckt?
Wir beraten zu den Themen Gehaltsumwandlung sowie Leasing für Selbstständige und beantworten alle Fragen rund ums Dienstradleasing persönlich auf unserer Geschäftsfläche in Sankt Augustin oder telefonisch unter der Rufnummer 02241 9773-71 oder -26.