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Verbraucher: Beim Einkauf sparen 8 wichtige SHOPPING-Urteile


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Bild der Frau - epaper ⋅ Ausgabe 13/2020 vom 20.03.2020

Lassen Sie sich beim Stöbern nach Schnäppchen nicht über den Tisch ziehen! Hier sind Entscheidungen von Richtern, die Ihren Geldbeutel schonen


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Bildquelle: Bild der Frau, Ausgabe 13/2020

Rabatte versprechen und dann viele Artikel davon ausnehmen – geht nicht!

1. Fast alles ist quasi nichts

Jetzt zuschlagen: Ein Möbelmarkt verspricht im Prospekt „30 Prozent Rabatt auf fast alles“. Na gut, Produkte von 40 Herstellern ausgenommen. Das Oberlandesgericht Köln nimmt es genauer: So ein Rabattversprechen ist eine Lüge. Die Kunden werden gezielt in die Irre geführt (Az. 6 U 153/17).

2. Teure Verwechslung

Vorsicht bei der Namenswahl: Ein Hersteller nennt seinen Schinken „Culatello di Parma“ und landete prompt vor Gericht. Der Vorwurf: Anspielung auf die seit Jahren europaweit geschützte Bezeichnung „Prosciutto di Parma“. Die Gefahr: Der Kunde bekommt schlechtere Qualität, verschwendet sein Geld. Das Feinschmecker-Urteil vom Oberlandesgericht Köln: Verwechslungsgefahr! Der Name des Schinkens ist eine unzulässige Anspielung (Az. 6 U 61/18).

3. Ein Preis für alle

Ein Schnäppchen auf einer Online-Auto-Plattform: eine neuwertige Limousine für 12 500 Euro. Ganz unten auf der Seite, im Kleingedruckten, der Haken: Der Preis gilt nur, wenn ein anderes Fahrzeug in Zahlung gegeben wird. Das Oberlandesgericht Köln fährt darauf gar nicht ab: Das Angebot erwecke den Eindruck, jeder kann das Auto für 12 500 Euro kaufen. Der richtige Preis muss direkt genannt werden (Az. 6 U 179/18).

4. Die Menge macht’s

21 Kapseln für 4,99 Euro, 16 XXL-Kapseln für 5,99 Euro … Verwirrung am Kaffeeregal! Was kostet denn nun eine einzelne Kapsel? Der Bundesgerichtshof findet: Der Käufer muss vergleichen können. Auf der Packung muss stehen, wie viel Kaffee in einer Kapsel enthalten ist. Außerdem muss der Grundpreis (je 100 Gramm oder je Kilo) vermerkt sein, damit er am Ende nicht zu viel zahlt (Az. I ZR 85/18).

5. Jeder Tag zählt

Wer bei Amazon bestellt, kann innerhalb von zwei Wochen die Ware zurückschicken. Aber ab wann tickt die Uhr? Das Amtsgericht Winsen an der Luhe urteilt: Sobald der Käufer die Ware in der Hand hält. Liegt das Paket vorher zwei Tage beim Nachbarn, beginnt die Frist noch nicht (Az. 22 C 1812/11).

6. Mengen-Hinweis muss deutlich sein

Ein Discounter preist ein Smartphone an. Doch kurz nach Ladenöffnung ist das Gerät vergriffen. Ein Mini-Hinweis im Angebot prophezeite vorab: Produkt eventuell am ersten Tag ausverkauft. Die Kunden sind enttäuscht, auch der Bundesgerichtshof: Die Richter sehen hier einen Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten. Der Sternchenhinweis reicht nicht aus. Der Kunde werde so nicht ausreichend über die extrem beschränkte Verfügbarkeit informiert (Az. I ZR 92/14).

7. Zurückschicken auch ohne Folie möglich

Gekauft, geliefert, getestet: Klar, dass man eine Matratze auch Probe schlafen muss. Unbequem? Dann zurückschicken – geht auch ohne Schutzfolie, so der Bundesgerichtshof. Denn eine Matratze ist kein Hygieneartikel! Ein Käufer hatte geklagt, weil der Online-Händler die 1100 Euro teure Ware ohne Schutzfolie nicht zurücknehmen wollte (Az. VIII ZR 194/16).

8. Keine Zusatz-Gebühr

Die Lieblingssängerin gibt ein Konzert in der Nähe. Eintrittskarte online ergattert, dann der Ärger: Das Ausdrucken des Tickets kostet extra: 2,50 Euro Servicegebühr – obwohl man keinen Service bekommt. Der Bundesgerichtshof urteilt: Nicht erlaubt (Az. III ZR 192/17)!

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Bildquelle: Bild der Frau, Ausgabe 13/2020

Eine Extra-Gebühr fürs Online-Ticket? Nein, nicht erlaubt, sagen Richter


Illustrationen: Shutterstock

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