Das spektakuläre Urteil zurArbeitszeit-Erfassung
Bildquelle: Super TV, Ausgabe 25/2019
NACHWEIS
Womöglich muss bald jede Pause, auch der Gang zur Toilette, akkurat aufgezeichnet werden
Wird unsere Arbeitswelt bald umgekrempelt? Und jede Überstunde endlich voll bezahlt? Das könnte das Ergebnis eines aktuellen EuGH-Urteils sein.
Kontrolle fehlt bisher
Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft gegen die Niederlassung der Deutschen Bank. Sie hat Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter nicht protokolliert und stillschweigend Überstunden verlangt, ohne extra Bezahlung. Das passte dem Europäischen Gerichtshof gar nicht. Er verpflichtet Arbeitgeber nun zur lückenlosen Dokumentation der Arbeitszeit – in der gesamten EU! Denn bisher sieht auch bei uns das Gesetz keinen Stempelzwang vor. Genau deshalb werden viele Überstunden weder registriert noch vergütet. „Es lässt sich so auch nicht überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten werden“, meinte der EuGH. Per App könnte man das aber in den Griff bekommen, selbst bei „flexiblen“ Arbeitsmodellen wie Gleitzeit oder Home-Office. (Az. C-55/18)
Was passiert jetzt
Arbeitgeber müssen das Urteil möglichst schnell umsetzen – eigentlich. Doch solange der Gesetzgeber hier nicht aktiv wird, gilt: Erst mal bleibt (leider) alles wie bisher.
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URTEILE AKTUELL
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§ Trainer mit und ohne Rente
Selbstständige Trainer, Fitness-& Yogalehrer müssen in die Rentenversicherung einzahlen, wenn sie mehrere Personen gleichzeitig trainieren. Für Fitnesstrainer mit Einzelkunden gilt das nicht. (SG Osnabrück, Az. S 1 R 132/17, LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 2 BA 17/18).
§ Sparkonto fürs Kind
Hatten Eltern vor ihrer Scheidung ein Sparkonto für ihr Kind eingerichtet, muss der Partner, bei dem es lebt, dem anderen Auskunft geben, wo das Geld ist – wenn das Sorgerecht geteilt ist (OLG Oldenburg, Az. 4 WF 11/18).
§ Stromtarif untergejubelt
Energieversorger dürfen für Neukunden deren alte Verträge kündigen: Doch nur mit Vollmacht in Textform, z. B. als E-Mail, und nicht einfach nach einem Werbeanruf. (LG München, Az. 17 HK O 11480/18)
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